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TIV Trendinvest Umweltfonds Wasser 2. KG - Fondsgesellschaft stoppt die Auszahlung weiterer Ausschüttungen - Bundesweite Beratung geschädigter Anleger

Wie die Fondsgeschäftsführung des Umweltfonds TIV Trendinvest GmbH & Co. Umweltfonds Zweite KG ("Umweltfonds Wasser 2") mit Schreiben vom 31.03.2011 mitteilte, können die prospektierten Ausschüttungen derzeit nicht weiter vorgenommen werden.

Nach Angaben der Geschäftsführung beruht dieser Umstand auf der Insolvenz eines Prospektpartners, die negative Auswirkungen auf die Liquiditätsentwicklung des Fonds gehabt habe. Zugleich wurden die Anleger darüber informiert, dass es sich bei den bereits erfolgten Auszahlungen keinesfalls um Ausschüttungen von Gewinnen handele, sondern vielmehr um steuerneutrale Auszahlungen von Liquiditätsüberschüssen. Was den Anlegern jedoch diesbezüglich nicht mitgeteilt wurde, ist die Tatsache, dass solche Ausschüttungen unter Umständen von den Anlegern an den Fonds zurück gezahlt werden müssen. Eine Pflicht der Gesellschafter zur Wiedereinzahlung erhaltener Geldbeträge besteht dann, wenn die Ausschüttungen früherer Jahre nicht aus Gewinnen der Gesellschaft erfolgten und die Gesellschaft in Zahlungsschwierigkeiten gerät. Die Rückzahlungsverpflichtung wird in diesen Fällen mit dem Wiederaufleben der Haftung gem. § 172 Abs. 4 HGB begründet, die zugleich zu einer persönlichen Haftung der Kommanditisten in Höhe des negativen Kapitalkontos führen kann.

Bei dem Wasser 2 Fonds handelt es sich um eine unternehmerische Beteiligung, bei der das Investment des Anlegers jederzeit einem Totalverlustrisiko ausgesetzt ist.

Für den Fall, dass Ihnen die Beteiligung an Wasser 2 Fonds  als sichere und steuersparende Kapitalanlage empfohlen wurde, ohne auf das bestehende Totalverlustrisiko hinzuweisen, bestehen unter Umständen gegenüber der vermittelnden Bank/dem Anlageberater der Fondsbeteiligung Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung. Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht ausreichend über die Risiken der Kapitalanlage oder vereinnahmte Provisionen (Kick-Backs) aufgeklärt wurde. Den Anlageberater treffen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten. Kommen die Berater und Vermittler diesen Pflichten nicht oder nur eingeschränkt nach, bestehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich Schadensersatzansprüche, wonach die Beteiligung rückabgewickelt werden kann. Der Anleger erhält demnach sein investiertes Kapital nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung zurück.

Wenn Sie sich falsch beraten oder nicht ausreichend aufgeklärt fühlen, vertreten unsere auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwälte Sie fachkundig bei der individuellen Durchsetzung Ihrer Rückabwicklungsansprüche. Dies beinhaltet selbstverständlich auch die Beratung und Vertretung gegenüber Kreditinstituten, die als Fremdfinanzierer / Darlehensgeber aufgetreten sind.

Bei Fragen zu Ihrer getätigten Kapitalanlage sind Sie auf eine objektive, qualifizierte Beratung angewiesen, mit der wir Ihnen als Kanzlei für Kapitalanlegerecht mit Bürostandorten bzw. Zweigstellen in München, Berlin, Hamburg und Heidelberg jederzeit gerne zur Verfügung stehen.

Sie können uns gerne Ihre unverbindliche, kostenlose Anfrage zusenden, bzw. den Fragebogen "Kapitalanlagerecht" ausfüllen und uns per Telefax zukommen lassen. Wir werden uns nach Erhalt umgehend mit Ihnen in Verbindung setzten.

Ihr Ansprechpartner

Christian Bogdanow, LL.M.
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Medizinrecht

Christian Bogdanow

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