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Hoffnung für Käufer sogenannter Schrottimmobilien

Verjährung der Ansprüche droht!

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 11. Januar die Ansprüche von Käufern so genannter Schrottimmobilien entschieden. Der XI. Senat machte klar, dass er von einer arglistigen Täuschung der Erwerber mittels so genannter Objekt- und Finanzierungsvermittlunsaufträgen ausgeht und somit die Banken / Sparkassen, die hinter der Finanzierung standen, in Anspruch genommen werden können.

Unter dem Begriff „Schrottimmobilie“ werden in der Regel fremdfinanzierte Eigentumswohnungen zusammengefasst, die überteuert durch Vertriebe vermittelt wurden. In vielen Fällen der sogenannten „Schrottimmobilien“ sind die Steuersparimmobilien zu einem überhöhten Preis verkauft worden und haben heute einen wesentlich geringeren Wert. Die Erwerber der sogenannten „Schrottimmobilien“ waren in der Regel Verbraucher, die den Immobilienerwerb als Steuersparmodell und zur Altersvorsorge einsetzen wollten. Die Hoffnungen auf Erträge aus der Immobilie im Alter haben sich nur in den seltensten Fällen erfüllt. Tatsächlich haben viele Anleger ihre gesamten Ersparnisse verloren.

Mit der Entscheidung vom 11. Januar 2011 ist der Bundesgerichtshof seiner anlegerfreundlichen Rechtsprechung vom Sommer 2010 gefolgt und hat den Käufern von Schrottimmobilien Ansprüche gegenüber den Finanzinstituten zugestanden, wenn die Käufer vom Vermittler arglistig getäuscht wurden. Gegner der aktuellen Verfahren war die Badenia Bausparkasse aus Karlsruhe, heute eine Tochter der Generali Versicherungen. Sie hatte in den 90er Jahren mehr als 8000 Kredite für Schrottimmobilien vergeben, dabei aber die tatsächliche Höhe der Provisionen an die freien Vermittler verschwiegen. Damit hatdie Bausparkasse ihre vorvertraglichen Pflichten gegenüber den Anlegern verletzt, mit der Folge, dass die Anleger nunmehr Schadensersatzansprüche gegenüber der Bausparkasse geltend machen können.

Diese Schadensersatzansprüche umfassen sowohl die Rückzahlung des damals aufgebrachten Eigenkapitals, wie auch die bisher geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen!

Anleger sollten angesichts laufender Verjährungsfristen dringend anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Die Verjährung für sogenannte Altfälle, vor allem aus den 90er Jahren, endet spätestens am 31.12.2011.

Für Immobilienerwerber, denen die Investition damals meist konservatives Investment zur Altersvorsorge empfohlen wurde, stehen nunmehr verschiedene Optionen zur Verfügung, die Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Wir empfehlen betroffenen Anlegern, sich kurzfristig beraten zu lassen, damit Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank/ den Vermittler geprüft werden können. Für Altfälle droht spätestens mit dem 31.12.2011 die Verjährung der Ansprüche.

Sie können uns gerne Ihre unverbindliche, kostenlose Anfrage zusenden, die wir umgehend beantworten werden.

Wenn Sie sich falsch beraten oder nicht ausreichend aufgeklärt fühlen, prüfen unsere auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwälte die Ihnen zustehenden Schadensersatzansprüche und Rückabwicklungsmöglichkeiten umfassend und kompetent. Dabei würden wir zunächst Ihre Rechtsschutzversicherung - soweit vorhanden - um Kostendeckung bitten, damit Sie keinem Kostenrisiko ausgesetzt sind. Wenn Sie über keine Rechtsschutzversicherung verfügen sollten, würden wir Sie - bevor Kosten entstehen - über das Kostenrisiko aufklären.

Bei Fragen zu Ihrer getätigten Kapitalanlage sind Sie auf eine objektive, qualifizierte Beratung angewiesen, mit der wir Ihnen als Kanzlei für Kapitalanlegerecht mit Bürostandorten und Anwälten in München, Berlin, Hamburg und Heidelberg jederzeit gerne zur Verfügung stehen. Sie können uns gerne Ihre unverbindliche, kostenlose Anfrage zusenden, bzw. den Fragebogen "Kapitalanlagerecht" ausfüllen und uns per Telefax zukommen lassen. Wir werden uns nach Erhalt umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.

Ihr Ansprechpartner

Christian Bogdanow, LL.M.
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Medizinrecht

Christian Bogdanow

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