Rechtsschutzversicherung im Kontext von Kapitalanlage- und Arzthaftungsfällen
Vom Rechtsschutzversicherungsvertrag sind grundsätzlich erfasst:
- Schadenersatz bei Kapitalanlagebetrug
- Streitigkeiten im Zusammenhang mit fehlerhaften ärztlichen Behandlungen („Kunstfehlern“)
- Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds
- Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer atypisch stillen Beteiligung
- Streitigkeiten im Zusammenhang mit sämtlichen Kapitalanlagen
- Streitigkeiten im Zusammenhang mit Verträgen zur Altersvorsorge
Risikoausschluss durch ARB – Hohe Darlegungspflichten
Einige Rechtsschutzversicherungen versagen geschädigten Anlegern und Patienten jedoch oft die Deckung. Dabei berufen sie sich im Zusammenhang mit Kapitalanlagen auf verschiedene Risikoausschlusstatbestände in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (ARB). Der Zweck dieser Risikoausschlüsse ist es, diejenigen Risiken auszuschließen, die für den Versicherer nicht überschaubar oder nicht berechenbar sind und die sich negativ auf eine vernünftige Beitragskalkulation auswirken, die für die Mehrzahl der Versicherungskunden akzeptabel ist (BGH NJW 76, 106 = VersR 75, 1093). Die Gemeinschaft der Versicherten soll dadurch nicht mit unkalkulierbaren Risiken belastet werden, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.
Anders ist hingegen die oftmals zu weite Auslegung dieser Ausschlussklauseln zu beurteilen. So neigen Rechtschutzversicherungen vermehrt dazu, Rechtsstreitigkeiten aus dem Bereich der geschlossenen Fonds auf folgende Ausschlusstatbestände zu stützen:
- Spiel und Wettverträge, Spekulation
- Recht der Handelsgesellschaften
Diese sind jedoch oftmals gar nicht einschlägig, da es sich bei einem Fondsbeitritt keinesfalls um eine Spiel- und/oder Wettgeschäft handelt, noch sind Streitigkeiten wegen eines Fondsbeitritts dem Rechts der Handelsgesellschaften zu zuordnen.
Im Bereich des Arzthaftungsrechts erschweren die Rechtsschutzversicherer ihren Kunden oftmals die Inanspruchnahme der Versicherungsleistung durch unsachgemäße hohe Anforderungen an die Darlegung des behaupteten ärztlichen Fehlverhaltens.
BGH: Auslegung der ARB im Interesse der Versicherten
Nach der Rechtsprechung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. Bei Risikoausschlüssen geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Ihr Anwendungsbereich darf mithin nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden.
Sollte auch Ihre Rechtsschutzversicherung die Deckung einer kapitalanlagerechtlichen oder arzthaftungsrechtlichen Angelegenheit abgelehnt haben, sind wir gerne bereit, die Ihnen zustehenden Ansprüche eingehend zu überprüfen und gegebenenfalls eine sogenannte Deckungsklage auf Erteilung der Kostenübernahmeerklärung gegen Ihre Rechtsschutzversicherung zu erheben.
Gerne können Sie uns Ihre kostenlose und unverbindliche Anfrage hierzu senden.