ADEPT® Hüftgelenkprothesen:
Abermals muss die Firma DePuy Hüftgelenkprothesen wegen hoher Revisionsraten zurückrufen -
betroffenen Patienten stehen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche zu.
Wie die Firma DePuySynthes Orthopaedics DePuy Orthopädie GmbH aus Kirkel am 24.01.2013 mitteilte, bestehen neben dem bereits im Jahr 2011 vom Markt genommenen Modell ASR, auch bei dem Hüftprothesenmodell ADEPT® 12/14 Modular Head Nachweise darüber, dass dieses Modell erhöhte Revisionsraten aufweist. Wie das Handelsblatt vom 14.2.2013 berichtet, muss jetzt die DePuy Tochter Johnson & Johnson ihr sogenanntes Großkopfimplantat der Marke Adept vom Markt nehmen. Dieses Mal sind danach über 7.500 Patienten betroffen, davon alleine 1.800 in Deutschland.
Nach Angaben von DePuy bzw. Johnson & Johnson sind die primären Revisionsgründe:
• Aseptische Lockerung des Hüftschaftes
• Weichteilreaktionen
• Schmerzenvon ca. 1800 betroffenen Patienten denn so oft wurde das Prothesenmodell ausgeliefert.
Betroffene Patienten müssen sich daher gegebenenfalls einem erneuten Eingriff unterziehen , der neben erheblichen Schmerzen weitere Komplikationen nach sich ziehen kann. Patienten mit den entsprechenden Hüftprothesen drohen unter Umständen daher schwerwiegende Revisionsoperationen und erhebliche Schmerzsymptomatiken und Folgeschäden. Daneben ist die Anzahl an Eingriffen, die am Hüftgelenksknochen vorgenommen werden können, begrenzt. In der Regel kann das künstliche Hüftgelenk maximal dreimal ausgetauscht werden. Wenn nunmehr insbesondere jüngere Patienten bereits zwei Operationen (1. Einsatz und Austausch) über sich ergehen lassen müssen, droht eine schwerwiegende Gehbehinderung und die Notwendigkeit eines Rollstuhls.
Patienten, die vermuten, Opfer einer solchen ADEPT® Hüftgelenksprothese von DePuy bzw. des Herstellers bis 2009 Finsbury Orthopaedics Ltd. geworden zu sein, oder die bereits über Komplikationen nach erfolgter Hüft-OP klagen, sollten die ihnen möglicherweise zustehenden Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeldansprüche zeitnah von einer spezialisierten Kanzlei überprüfen lassen. Sollten die fraglichen Hüftgelenksprothesen verwandt worden sein, können unter Umständen Ansprüche gegenüber dem Hersteller aus Produkthaftung und/oder dem jeweiligen Krankhaus wegen fehlerhafter Durchführung der Operationen durchgesetzt werden. Dabei stehen geschädigten Patienten sowohl Schmerzensgeldansprüche, als auch Ansprüche auf Ersatz der sonstigen Kosten zu (Haushaltsführungsschaden, Verdienstausfall, Kosten für behindertengerechte Umbauten).
Im Falle eines Behandlungsfehlers bzw. eines fehlerhaften Medizinproduktes (Hüftprothese), sind die Folgen für den Patienten oft sehr gravierend – sowohl in finanzieller als auch in persönlicher Sicht –, weshalb die Sachverhaltsaufklärung unbedingt eine objektive Herangehensweise erfordert, die wir Ihnen als Fachkanzlei für Medizinrecht in München, mit Zweigstellen in Berlin, Hamburg, Heidelberg und Potsdam bieten. Gerne können Sie uns daher Ihre unverbindliche, kostenlose Anfrage zusenden, bzw. den Fragebogen "Gelenkprothese" ausfüllen und uns per Telefax zukommen lassen. Telefonisch stehen wir Ihnen unter 040/60940847 zur Verfügung. Wir werden uns nach Erhalt umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.
Ihr Ansprechpartner
Christian Bogdanow, LL.M.
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht