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BGH: Deutsche Bank muss Schadensersatz wegen Zinswetten zahlen

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 22.03.2011 (Az.: XI ZR 33/10) festgestellt, dass eine Bank dann schadensersatzpflichtig ist, wenn sie ihre Pflichten bei der Beratung über den Abschluss eines von ihr konstruierten Zinssatz-Swap-Vertrages (CMS Spread Ladder Swap-Vertrag) verletzt hat. Außerdem müssen sie ihr Gewinninteresse vor Vertragsabschluss offen legen. Damit wurde die „Kickback-Rechtsprechung“ des BGH auf Finanztermingeschäfte angewendet.

Von Seiten der Bank war damit geworben worden, dass sich durch den Abschluss eines sogenannten Cross Currency Swap (CCS-Swap) aus Zinsdiffernzen verschiedener Währungen, Gewinne generieren ließen. Chancen und Risiken des Geschäftes liegen also in der unterschiedlichen Wechselkursentwicklung.

Zudem sollte es dadurch möglich sein, die Zinsbeslastung auf einen Kredit zu verringern. Swap-Geschäfte im Detail beruhen auf der Annahme einer Differenz zwischen langfristigen und kurzfristigen Zinsen. Die Erwartung bei solchen Swap-Geschäften war mithin, dass die langfristigen Zinsen stärker steigen als die kurzfristigen Zinsen.

Nicht so deutlich kam in den Anlagegesprächen jedoch hervor, dass mit dem Abschluss eines solchen SWAP-Geschäftes auch erhebliche Risiken verbunden sind. Diese Risiken aber, so nun das Gericht, bedürfen einer besonders intensiven Aufklärung des Anlegers. Diese risikoreichen Zinsswap-Produkte wurden insbesondere Kommunen oder kommunalen Eigenbetrieben, mittelständischen Unternehmen und vereinzelt Selbständigen angeboten.

Im Besonderen wies das Gericht darauf hin, dass bei einer anlagegerechten Beratung die Risikobereitschaft des Anlegers genau zu erfragen sei. Diese Anforderung - dahingehende Erkundigungspflicht - entfällt des Weiteren nicht schon deshalb, weil an der Beratung auf Seiten des Anlegers eine fachkundige Person teilgenommen hat. Eine "berufliche Qualifikation lässt für sich allein weder den Schluss zu, der Anleger habe Kenntnisse über die spezifischen Risiken eines CMS Spread Ladder Swap-Vertrages, noch kann aus etwaig vorhandenen Vorkenntnissen des Kunden allein auf dessen Risikobereitschaft geschlossen werden.", so der BGH.

Besonders pikant war an dem Fall aber auch, dass die Bank einem schwerwiegenden Interessenkonflikt ausgesetzt war. Darüber und über die Risiken des Produkts hätte umfassend aufklären müssen. Denn bei einem Geschäft mit einer Zinswette steht dem Gewinn auf der einen Seite zwangsläufig auch ein Verlust gegenüber. Im konkreten Fall aber erlangte die Bank nur dann Vorteile durch das Swap-Geschäft, wenn der Anleger Verluste erlitt, was zu einem erheblichen Interessenkonflikt führt.

Im Detail geht das Gericht weiter auch auf die Beratungspflichten ein. "Bei einem so hochkomplex strukturierten und riskanten Produkt wie dem CMS Spread Ladder Swap-Vertrag sind hinsichtlich der Risikodarstellung des Anlageprodukts hohe Anforderungen an die beratende Bank zu stellen. Dem Kunden muss in verständlicher und nicht verharmlosender Art und Weise insbesondere klar vor Augen geführt werden, dass das für ihn nach oben nicht begrenzte Verlustrisiko nicht nur ein 'theoretisches' ist, sondern abhängig von der Entwicklung des 'Spreads' real und ruinös sein kann."

Erforderlich ist es, dass der Anleger im Hinblick auf das Risiko bei Abschluss der Anlage im Wesentlichen den gleichen Kenntnis- und Wissensstand hat wie die ihn beratende Bank, weil ihm nur so eine eigenverantwortliche Entscheidung möglich ist, ob er die ihm angebotene Zinswette annehmen will.

Wenn Sie sich falsch beraten oder nicht ausreichend aufgeklärt fühlen, prüfen unsere auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwälte die Ihnen zustehenden Schadensersatzansprüche und Rückabwicklungsmöglichkeiten umfassend und kompetent. Dabei würden wir zunächst Ihre Rechts-schutzversicherung - soweit vorhanden - um Kostendeckung bitten, damit Sie keinem Kostenrisiko ausgesetzt sind.

Sie können uns gerne Ihre unverbindliche, kostenlose Anfrage zusenden, bzw. den Fragebogen "Kapitalanlagerecht" ausfüllen und uns per Telefax zukommen lassen. Wir werden uns nach Erhalt umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.

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Christian Bogdanow, LL.M.   Clemens Philipp Lemke, LL.M.
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