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Aktuelle Meldungen

Insolvent - Wirecard AG stellt Insolvenzantrag - Ansprüche gegen Ernst & Young möglich

Die Firma Wirecard AG hat am 25.06.2020 um 10:26 Uhr mitgeteilt, das der Vorstand entschieden hat, für die Wirecard AG beim zuständigen Amtsgericht München einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung zu stellen. Ebenso werde geprüft, ob auch ob auch Insolvenzanträge für Tochtergesellschaften der Wirecard-Gruppe gestellt werden müssen.

Totalverlust für Aktionäre droht - Ansprüche gegen EY

Betroffenen Anlegern droht nunmehr ein Totalverlust ihres Investments. Bislang lag unser Fokus auf der Prüfung von Schadenersatzansprüchen gegenüber der Wirecard AG. Diese fällt nach dem Insolvenzantrag nunmehr aus. Angesichts der jedoch im April 2020 veröffentlichten Bericht der Prüfungsgesellschaft KPMG aufgezeigten Mängeln vergangener Geschäftsberichte und der Verfehlungen im Bereich der Corporate Governance, sind Ansprüche gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young (EY) denkbar. Diese hatten der Wirecard AG Testate für die Geschäftsberichte 2017 und 2018 erteilt. Der Bericht von KPMG kritisiert nicht nur einen mangelnden Kooperationswillen der Wirecard AG, sondern sieht sich trotz monatelanger Prüfung außerstande zu bestätigen, dass ausgewiesene Umsätze im „Third Party“-Geschäft (dieses stand im Mittelpunkt der Manipulations-Vorwürfe gegen Wirecard) tatsächlich existieren. In dem Bericht ist sogar von „nicht hinreichend nachgewiesenen Einzahlungen auf Treuhandkonten“ im Umfang von 1 Mrd. Euro die Rede. 

 

EY Testat - hätte möglicherweise nicht erteilt werden dürfen 

Am 19.11.2019 wurde bekannt, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young (EY) seinerzeit das Testat für die Richtigkeit der Jahresbilanz 2017 der Wirecard-Tochter Wirecard Singapore Pte. Ltd. in Singapur mit der Begründung verweigert hatte, da „weder die Angemessenheit, Vollständigkeit und Richtigkeit des Jahresabschlusses festzustellen [sei]“, noch der Umfang der möglichen Anpassungen abzuschätzen sei, die insoweit erforderlich sein könnten. Man habe "keine ausreichenden Erklärungen für bestimmte Buchhaltungsunterlagen und Transaktionen erhalten.“  Trotz dieser Umstände erteile EY der Wirecard AG 2017 und 2018 entsprechende Testate für den Konzernabschluss. Wir meinen, dass Investoren ein Investment in die Wirecard AG unterlassen hätten, wenn Ernst & Young (EY) ordnungsgemäß in seinem Prüfungsergebnis auf die jetzt von KPMG aufgezeigten Defizite hingewiesen hätte. 

 

Schadensersatzansprüche der Aktionäre 

Inhabern von Wirecard Aktien stehen damit möglicherweise Ansprüche gegenüber Ernst & Young (EY) aus der Erteilung nicht berechtigter Testate zu. Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche ist, dass die Aktien zwischen 24. Februar 2016 und 17. Juni 2020 gekauft wurden.

 

Kostenfreie Ersteinschätzung

Sobald uns Ihre Unterlagen nebst Fragebogen vorliegen, würden wir Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung zukommen lassen. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, ist diese zudem regelmäßig verpflichtet Kostendeckungsschutz für die weitere Vertretung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche zu gewähren. Im Rahmen unserer Vertretung rechnen wir ausschließlich Kosten ab, die auch von Ihrer Rechtsschutzversicherung getragen werden, damit Sie keinerlei Kostenrisiko haben.

Ähnlich wie bei dem Instrument der Sammelklagen in den USA, gibt es in Deutschland die Möglichkeit das sich betroffene Anleger zusammenschließen und gemeinsam ein sogenanntes des Kapitalanleger-Musterverfahrens (Kap-MuG-Verfahren) führen.

Wenn Sie als Aktionär der Wirecard AG, von der Insolvenz  betroffene sind, vertreten unsere spezialisierten Rechtsanwälte Sie fachkundig bei der Durchsetzung Ihrer Schadensersatzansprüche.

Bei Fragen zu dem Bilanz-Skandal der Wirecard AG sind Sie auf eine objektive, qualifizierte Beratung angewiesen, mit der wir Ihnen als Kanzlei für Kapitalanlegerecht mit Bürostandorten bzw. Zweigstellen in München, Berlin, Hamburg und Heidelberg jederzeit gerne zur Verfügung stehen.

Sie können uns gerne Ihre unverbindliche, kostenlose Anfrage zusenden, bzw. den Fragebogen „Wirecard AG – Bilanz-Skandal“ ausfüllen und uns per Telefax/Email zukommen lassen . Wir werden uns nach Erhalt umgehend mit Ihnen in Verbindung setzten.

 

P&R Container Firmen insolvent, Schadensersatz und Vertretung betroffener Anleger. Fachanwalötliche Beratung, bundesweit.

Am 15.03.2018 haben drei Firmen der P&R Gruppe beim Amtsgericht München Insolvenzantrag gestellt. Düstere Aussichten also für die mehr als 50.000 Anleger die insgesamt mehr als 1 Milliarde Euro in Direktbetteiligungen an Containern investiert haben. Die P&R-Gruppe hatte Kunden sogenannte Direktinvestments in Container angeboten. Die Container wurden von den Anlegern gekauft und einige Jahre an Leasinggesellschaften und die Transportindustrie vermietet. Die Anleger erhielten während der Laufzeit Mietzahlungen und hatten die Aussicht, dass die P&R-Firmen die Container am Ende der Vertragslaufzeit zurückkaufen.

 

Am 15.03.2018 mussten zunächst insgesamt drei Leasing- und Vertriebsfirmen der Investmentgesellschaft P&R Insolvenz anmelden. Damit droht den vielen Tausend Anlegern der P & R Gruppe ein finanzielles Disaster.  Selbst ein Totalverlust kann derzeit nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus ist es möglich, dass Anleger aufgrund ihrer Eigentümerstellung mit ihrem gesamten Vermögen haften.

 

Haben die Probleme schon seit Jahren bestanden ?

 

Das Handelsblatt listete bereits für die Jahre 2014 bis 2016 Unterdeckungen zwischen 190 und 157 Mio. € pro Jahr auf. Diese Beträge wurden laut investmentcheck.de auch aus Erträgen von Neugeschäften zugeschossen, woraus möglicherweise erhebliche, bereits auf ab dem Jahr 2014 bestehende finanziellen Schwierigkeiten, entstanden sein können, bzw. damals sich bereits abzeichneten. 

 

Für betroffene Anleger droht bei einigen P und R Investments zudem nicht nur hinsichtlich des investierten Kapitals ein Totalverlustrisiko, es ist vielmehr auch möglich, das betroffene Sparer mit weiteren Forderungen zukünftig konfrontiert werden könnten. Hintergrund ist der Inhalt der Fondsprospekte sowie der Umstand, dass die Anleger Eigentümer der jeweiligen Container geworden sind. Anleger haften für die sich aus der Eigentümerstellung ergebenden Zahlungsverpflichtungen mit ihrem gesamten Vermögen.

 

Hierzu der Emissionsprospekt des Angebotes 5005:

 

"Das maximale Risiko des Anlegers besteht über den Totalverlust der Vermögensanlage hinaus in der Gefährdung des sonstigen Vermögens des Anlegers bis hin zu dessen Privatinsolvenz."

 

Sollte Anlegern die Investition in Produkte bzw. Angebote der P & R Container Beteiligungen als sichere, möglicherweise zur als Altersvorsorge geeignete Investition empfohlen worden sein, kann dies bereits ein vielversprechender Ansatzpunkt für Schadensersatzansprüche und Rückabwicklungsansprüche sein. 

 

Anleger, die eine konservative, sichere Anlage gesucht haben, hät­ten sich nie betei­ligt, wenn sie die drohenden Verlustrisiken gekannt hätten. Bei der Investition in die P & R Container Direktinvestments han­delt es sich um eine hochriskante Investition, bei dem das Risiko eines Totalverlustes jederzeit bestand.

 

Hilfe für betroffene Anleger

Mit dem Insolvenzantrag der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, die P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH sowie die P&R Container Leasing GmbH am 15.03.2018, droht den Anlegern möglicherweise ein Totalverlustihrer Anlage. Ob und in welcher Höhe Verkaufs- und Mieterlöse zukünftig möglich sind, hängt von der Marktentwicklung ab und konnte vom Insolvenzverwalter Jaffé am 19.03.2018 nicht beantwortet werden. Anlegern, denen eine Investition in diese hochriskante Unternehmensbeteiligung als Investment empfohlen wurde, stehen nunmehr verschiedene Optionen zur Verfügung, um entstandene und zukünftige Kapitalverluste geltend zu machen. 

Neben der nunmehr ggfls. anstehenden Anmeldung der Ansprüche zur Insolvenztabelle, stehen betroffenen Anlegern möglicherweise auch Schadensersatzansprüche gegen Dritte zu. Viele Anleger, die eine profitable Anlage gesucht haben, wurden möglicherweise falsch beraten und insbesondere nicht über die mit dieser Investition verbundenen ernormen Risiken ordnungsgemäß aufgeklärt.  Sollte Anlegern die Investition in Produkte bzw. Angebote der P & R Container Beteiligungen als sichere, möglicherweise zur als Altersvorsorge geeignete Investition empfohlen worden sein, kann dies bereits ein vielversprechender Ansatzpunkt für Schadensersatzansprüche und Rückabwicklungsansprüche sein.

Anleger, die eine konservative, sichere Anlage gesucht haben, hätten sich nie beteiligt, wenn sie die drohenden Verlustrisiken gekannt hätten. Bei der Investition in die P & R Container Direktinvestments handelt es sich um eine hochriskante Investition, bei dem das Risiko eines Totalverlustes jederzeit bestand.

Wir ver­tre­ten betrof­fene Anleger der bundesweit und stehen Ihnen für eine kostenfreie Erstberatung unter 040-609408478 jederzeit gerne zur Verfügung. Sie können uns gerne auch Ihre unverbindliche, kostenlose Anfrage zusenden, bzw. den Fragebogen "Kapitalanlagerecht-P&R" ausfüllen und uns per Telefax/Post zukommen lassen.  Wir empfehlen betroffenen Anlegern, sich kurzfristig anwaltlich beraten zu lassen. In einem weiteren Schritt würden wir dann prüfen ob Ihnen Schadensersatzansprüche zustehen.

BANKEN MÜSSEN BEARBEITUNGSGEBÜHREN AUCH BEI FIRMENKREDITEN ERSTATTEN

Der BGH stärkt nunmehr auch die Rechte von Unternehmen -  Gewerblichen Kunden stehen Rückzahlungen in Milliardenhöhe zu - Az. XI ZR 233/16

Nach der Bundesgerichtshof (BGH) bereits im Jahr 2014 die formularmäßige Erhebung von Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten für unzulässig erklärt hat, hat er diese Rechtsprechung nunmehr auch auf Unternehmenskredite ausgeweitet. Den Banken drohen nunmehr Rückzahlungsforderungen in Milliardenhöhe. 

Nach dem Urteil des BGH vom 04.07.2017 (Az. XI ZR 562/16 und XI ZR 233/16) dürfen Banken auch für Firmenkredite grundsätzlich keine Bearbeitungsgebühren erheben. Betroffene Unternehmen haben deshalb Anspruch auf Rückzahlung der Gebühren für alle ab Januar 2011 geschlossenen Verträge, wie sich aus zwei vom Bundesgerichtshof (BGH) verkündeten Urteilen ergibt. Demnach sind solche Entgelte unzulässig, weil Banken Kreditanträge aus eigenem Geschäftsinteresse ohnehin bearbeiten und laut Gesetz nur Zinsen erheben dürfen, wie es zur Begründung hieß. Banken müssen nun Rückzahlungsforderungen in Millionenhöhe befürchten. Sie können uns gerne Ihre unverbindliche, kostenlose Anfrage zusenden,  uns per Telefon unter 040-60940847 oder Email info@rae-bogdanow.de kontaktieren.  Wir werden uns nach Erhalt umgehend mit Ihnen in Verbindung setzten. Die Erstüberprüfung Ihrer Ansprüche erfolgt absolut kostenfrei.

Insbesondere hat der BGH auch festgestellt, das Unternehmen auch keinesfalls weniger schutzbedürftig sind als Verbraucher. Insbesondere lässt sich die Angemessenheit der streitgegenständlichen Klauseln auch nicht mit Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs rechtfertigen. Soweit hierzu eine geringere Schutzbedürftigkeit und eine stärkere Verhandlungsmacht von Unternehmern im Vergleich zu Verbrauchern von den Banken angeführt wurde, wird nach Ansicht des BGH übersehen, dass der Schutzzweck des § 307 BGB, die Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht zu begrenzen, auch zugunsten eines - informierten und erfahrenen - Unternehmers gelten muss.

Rückforderungspflicht für Geschäftsführer - Haftungsrisiko

Sollte auch Ihr Unternehmen im Rahmen eines gewerblichen Darlehens/Kredites Bearbeitungsgebühren bezahlt haben, auf die die Bank aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des BGH keinen Anspruch hat, besteht unter Umständen sogar eine Rückforderungspflicht des Geschäftsführers/Vorstandes. Daraus kann ein erhebliches Haftungsrisiko erwachsen. Gerade für angestellte Geschäftsführer/Vorstände bedeutet das Urteil des BGH zu Bearbeitungsgebühren bei gewerblichen Krediten ein Haftungsrisiko. Sie sind nämlich dazu verpflichtet, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes walten zu lassen. Das bedeutet auch, dass sie bestehende Forderungen gegenüber Dritten wenn möglich durchsetzen müssen. Anderenfalls könnten Schadensersatzansprüche der Eigentümer (Aktionäre) gegen die Verantwortlichen durchgesetzt werden, da die Interessen der Firma/Stiftung etc. verletzt wurden.

Die beiden Urteile betreffen zehntausende gewerbliche Bankkunden, die teils bis in die jüngste Zeit hinein beim Abschluss eines gewerblichen Darlehens- Kreditvertrages Bearbeitungsgebühren zwischen einem und vier Prozent bezahlen mussten.

Kostenfreie Erstprüfung

Die beiden Urteile betreffen zehntausende Bankkunden, die teils bis in die jüngste Zeit hinein beim Abschluss eines Verbraucherkreditvertrags Bearbeitungsgebühren zwischen einem und vier Prozent bezahlen mussten. Rückforderungen können nach Angaben des Bankenrechtlers Wolfgang Benedikt-Jansen auch bei Kreditverträgen für den Kauf eines Autos gestellt werden. Über Verträge zu Baudarlehen oder Unternehmerdarlehen sei nicht entscheiden worden.
Die beiden Urteile betreffen zehntausende Bankkunden, die teils bis in die jüngste Zeit hinein beim Abschluss eines Verbraucherkreditvertrags Bearbeitungsgebühren zwischen einem und vier Prozent bezahlen mussten. Rückforderungen können nach Angaben des Bankenrechtlers Wolfgang Benedikt-Jansen auch bei Kreditverträgen für den Kauf eines Autos gestellt werden. Über Verträge zu Baudarlehen oder Unternehmerdarlehen sei nicht entscheiden worden.

Wenn Sie vermuten, dass Ihr Unternehmen unzulässige Bearbeitunsgebühren an Banken entrichtet hat,  sind wir als  auf Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwälte gerne bereit die Ihnen zustehenden Rechte umfassend und kompetent zu prüfen und die überzahlten Gebühren zurück zu fordern. Sie können uns gerne Ihre unverbindliche, kostenlose Anfrage zusenden,  uns per Telefon unter 040-60940847 oder Email info@rae-bogdanow.de kontaktieren.  Wir werden uns nach Erhalt umgehend mit Ihnen in Verbindung setzten. Die Erstüberprüfung Ihrer Ansprüche erfolgt absolutkostenfrei.

REEDEREI RICKMERS muss Insolvenz anmelden - Es drohen erhebliche Verluste für Anleger (WKN: A1TNA3)

 

Am 31.05.2017 informierte die traditionsreiche Hamburger Reederei Rickmers bzw. Rickmers Holding AG - unter deren Dach die Schiffe und Reedereitätigkeit geführt wurde -, dass die HSH Nordbank das Sanierungskonzept ablehnt und die Kreditanträge der Reederei zurückgewiesen hat. Daraufhin musste die Rickmers Holding AG am 01.06.2017 Insolvenz anmelden.

Die Stellung des Insolvenzantrages und die derzeit fehlenden positiven Geschäftsaussichten, lassen erhebliche Verluste für kapitalgebende Anleger befürchten. Rickmers und seine Tochtergesellschaft Rickmers Maritime Trust (RMT) war durch die  Schifffahrtskrise in Bedrängnis geraten, die sich durch die Erweiterung des Panamakanals noch verschärfte. Die dadurch weiter fallenden Charterraten für Schiffe der Panamax-Klasse waren letztlich nicht mehr kostendeckend, was zunächst zur Insolvent von RMT führte und nun - neben anderen Problemen  - auch die Rickmers Holding AG in die Insolvenz trieb.

Mit dem Insolvenzantrag der Rickmers Holding AG drohen nunmehr auch den Käufern der erst vor weniger als drei Jahren aufgelegten Unternehmensanleihe (WKN A1TNA3) mit einem Volumen von 200.000.000 € erhebliche Verluste. Anlegern, denen eine Investition in diese hochriskante Unternehmensanleihe als sicheres Investment empfohlen wurde, stehen nunmehr verschiedene Optionen zur Verfügung, um entstandene Kapitalverluste  geltend zu machen. 

Neben der nunmehr ggfls. anstehenden Anmeldung der Ansprüche zur Insolvenztabelle, die wir gerne für Sie übernehmen, stehen betroffenen Anlegern möglicherweise auch Schadensersatzansprüche gegen Dritte zu. Viele Anleger, die eine konservative, sichere Anlage gesucht haben, hät­ten sich nie betei­ligt, wenn sie die nunmehr drohenden Verlustrisiken gekannt hätten. Bei der Unternehmensanleihe han­delt es sich um eine hochriskante Investition, bei dem das Risiko eines Totalverlustes jederzeit bestand. Insbesondere auch angesichts des sehr schwierigen Marktumfelds, was bereits zum Ausgabezeitpunkt bestand. 

Wir ver­tre­ten betrof­fene Anleger der Rickmers-Unternehmensanleihe bundesweit und stehen Ihnen für eine kostenfreie Erstberatung jederzeit gerne zur Verfügung. Sie können uns gerne Ihre unverbindliche, kostenlose Anfrage zusenden, bzw. den Fragebogen "Kapitalanlagerecht-Rickmers" ausfüllen und uns per Telefax/Post zukommen lassen.


KÜNDIGUNG DES BAUSPARVERTRAGES durch Bausparkasse unwirksam – Kündigung erfolgt oft zu Unrecht und entgegen der Vertragspflichten

 

Seit 2013 haben Deutsche Bausparkassen in vielen Tausend Fällen entgegen den vertraglichen Vereinbarungen Bausparverträge einseitig gekündigt, nur um die angesparten Guthaben nicht weiter verzinsen zu müssen. Dabei ignorierten die Bausparkassen oftmals einen der wichtigsten Grundsätze im deutschen Recht, den der Vertragstreue. Nach diesem Grund haben sich die Vertragsparteien (Bausparkassen und Kunden) an den Vertragsinhalt zu halten - Pacta sunt servanda (=Verträge sind einzuhalten).

Diesen Grundsatz haben die Bausparkassen in vielen Tausend Fällen durch die einseitige Kündigung der Verträge verletzt. Diese Rechtsverletzung begründen die Bausparkassen in den meisten Fällen mit den derzeit niedrigen Zinsen am Kapitalmarkt, dass der Bausparzweck nicht mehr erreicht werden kann da die Bausparsumme erreicht ist oder aber sie berufen sich schlicht auf ein angebliches Kündigungsrecht nach § 489 BGB.

Insbesondere die Berufung auf das angebliche Kündigungsrecht ist oftmals unwirksam, da in vielen Bausparverträgen ein Kündigungsrecht der Bausparkasse ausgeschlossen war oder die Bausparkasse auf ein solches in ihren AGBs verzichtet hat. Bausparkassen dürfen nur dann nach der Vorschrift des § 489 BGB kündigen, wenn der Bausparvertrag schon seit mindestens zehn Jahren zuteilungsreif ist und zu 100 Prozent angespart ist, das Baudarlehen also bereits voll angespart wurde. Solange Bausparer noch einen Darlehensanspruch haben, sollten sie sich auf jeden Fall zur Wehr setzen, da sie anderenfalls sämtliche Rechte aus dem alten günstigeren Bausparvertrag verlieren.

Wer von einer solchen Kündigung betroffen ist, sollte sich daher gegen diese wehren. Als Kunde einer Bausparkasse sollte man es nicht hinnehmen, wenn die Bausparkasse sich bei einer für sie negativen Zinsentwicklung durch eine oftmals unwirksame und zu Unrecht erfolgte Kündigung aus der Verantwortung stiehlt. Auch die für die Kundeninteressen kämpfenden Verbraucherzentralen empfehlen den Bausparern ihre Rechte prüfen zu lassen. Einer etwaigen Vertragsänderung sollten Sie nicht ohne vorangegangene Prüfung der rechtlichen Situation zustimmen.

Wer die Kündigung der Bausparkasse trotzdem widerstandslos hinnimmt, verschenkt einen geldwerten Anspruch, für den er sich viele Jahre lang – im Gegensatz zu der Bausparkasse – vertragstreu verhalten und viel angezahlt hat. Die Rechtsanwälte Bogdanow & Kollegen empfehlen daher, der Kündigung unbedingt zu widersprechen und sich anwaltlich beraten zu lassen.

Wenn Sie eine Kündigung Ihrer Bausparkasse erhalten haben sind wir als auf Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwälte gerne bereit die Ihnen zustehenden Rechte umfassend und kompetent zu prüfen. Sie können uns gerne Ihre unverbindliche, kostenlose Anfrage zusenden, bzw. den Fragebogen "Kündigung Bausparvertrag" ausfüllen und uns per Email, Post oder Telefax zukommen lassen. Wir werden uns nach Erhalt umgehend mit Ihnen in Verbindung setzten. Die Erstüberprüfung Ihrer Ansprüche erfolgt absolut  kostenfrei.

VOLKSWAGEN AG: Schadensersatz für VW Aktionäre wegen unterlassener Informationen über Abgas-Skandal

Nachdem am 20. September 2015 bekannt wurde, dass VW die Abgaswerte seiner Diesel-Fahrzeuge manipuliert hat und weltweite Strafzahlungen Milliardenhöhe drohen, zieht der „Abgas-Skandal“ immer weitere Kreise und hat insbesondere für Aktionäre der Volkswagen AG bislang schwere finanzielle Verluste verursacht. Die Volkswagen AG hat mittlerweile zugegeben, Dieselmotoren in Modellen von VW, Škoda, Seat und Audi durch eine Motorsoftware so manipuliert zu haben, dass diese etwaige Abgasgrenzwerte auf dem Prüfstand einhalten, aber im Straßenbetrieb um teilweise das 30-fache überschreiten und tatsächlich ein vielfaches an gesundheitsgefährdenden Stickoxiden in die Umwelt abgeben.

Die Aktie befindet sich seit dem im freien Fall. Am ersten Handelstag brach der Kurs der Aktie um nahezu 20 Prozent ein und lag zeitweise unter 97,00 €, was je nach Kaufzeitpunkt, für viele Anleger einen Buchverlust von bis zu 50 % bedeutete.

Für Aktionäre mit Volkswagen Vorzugsaktien und/oder Stammaktien stellt sich nunmehr die Frage, inwieweit Schadensersatzansprüche gegen die Volkswagen AG geltend gemacht werden können. Wir sind der Ansicht, dass betroffene Aktionäre diese erheblichen Verluste nicht hinnehmen müssen. Angesichts der aktuellen Entwicklung ist derzeit nicht von einer zeitnahen Kurserholung auszugehen. Aufgrund der offensichtlichen und gezielten Manipulationen der Dieselmotoren und der unterlassenen Information des Kapitalmarktes und der Öffentlichkeit, können geschädigte Aktionäre vielmehr Schadensersatzansprüche gegen die Volkswagen AG geltend machen.

Gerne können Sie uns Ihre unverbindliche, kostenlose Anfrage, bzw. den ausgefüllten Fragebogen "Volkswagen AG - Abgas-Skandal-Aktien" zusenden.

Schadensersatzansprüche der Aktionäre:

Inhabern von Volkswagen AG Vorzugsaktien sowie Stammaktien stehen Ansprüche auf Schadensersatz wegen nicht ausreichender bzw. unterlassener Veröffentlichung von Ad-Hoc-Mitteilungen und Insiderinformationen nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) zu. Schadensersatzansprüche ergeben sich hier insbesondere aus § 15 WpHG und § 37 b WpHG. Der Volkswagen Konzern hat nach Angaben der US-Umweltbehörde seit dem Jahr 2009 eine ausgeklügelte Software in Dieselmotoren eingesetzt, um hierdurch Schadstoffmessungen zu manipulieren Nach dem deutschen Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sind Aktiengesellschaften verpflichtet, Insiderinformationen, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich zu veröffentlichen. Diese Publizitätspflicht des § 15 WpHG gilt insbesondere für Informationen, die für die weitere Kursentwicklung erheblich sind. Hierzu zählen insbesondere die hier maßgeblichen  Haftungsfälle, Die amerikanische Umweltbehörde hat ihre Untersuchungen zu den Manipulationen der Abgaswerte von Dieselfahrzeugen allem Anschein nach bereits im Jahre 2014 begonnen.

Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahr 2011 entschieden (Urteil des BGH vom13.12.2011 - XI ZR 51/10), dass Anleger nicht nur den Kursdifferenzschaden geltend machen können, sondern ebenso den Erwerbsschaden ersetzt verlangen können, mithin die Rückzahlung des Erwerbsentgelts, was einer kompletten Rückgängigmachung des Aktienerwerbs gleichstehen würde. Aktionäre, die seit dem Jahr 2009 VW-Aktien erworben haben, sollten daher ihre möglichen Ansprüche von einem erfahrenen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.

PROKON droht (Plan-) Insolvenz – Kapitalverlust bei Anlegern möglich ?

PROKON droht (Plan-) Insolvenz – Kapitalverlust bei Anlegern möglich ?

Der Energiekonzern PROKON scheint in akuten Liquiditätsschwierigkeiten zu stecken und warnt in einem Rundschreiben seine Anleger vor einer möglichen Planinsolvenz. Wie die PROKON Regenerative Energien GmbH in einem Anlegerrundschreiben vom 10.01.2014 mitteilte,  droht PROKON  eine Planinsolvenz, wenn nicht mindestens 95% des Genussrechtskapitals zustimmt,  das Kapital mindestens bis zum 31.10.2014 nicht zu entziehen und eine Auszahlung innerhalb von 12 Monaten hinzunehmen. Für diese Abstimmung hat PROKON den Genussrechteinhabern einen Abstimmungsbogen zugesandt, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass eine fehlende Rücksendung als Ablehnung des Kündigungsverzichtes gewertet wird.

Angesichts der kurzen Rücksendefrist (20.01.2014) und der bei dieser Art von  schriftlichen Umlaufverfahren üblichen  Rücklaufquote, ist es nach Ansicht von Rechtsanwalt Bogdanow, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, sehr wahrscheinlich, dass die notwendige 95%ige Zustimmung für den Kündigungsverzicht nicht erreicht wird. Eine Planinsolvenz wäre in diesem Fall nach dem  nach den Ausführungen der PROKON Regenerative Energien GmbH unausweichlich.

Sollte PROKON tatsächlich eine Planinsolvenz geraten, wäre dies angesichts eines zuletzt investierten Genussscheinkapitals von fast 1,4 Milliarden Euro, eine der größten Pleiten am sogenannten grauen Kapitalmarkt in Deutschland.

Anlegern, denen eine Investition in PROKON Genussrechte  als konservatives, sicheres Investment empfohlen wurde, stehen nunmehr verschiedene Optionen zur Verfügung um die ihnen zustehenden Schadensersatzansprüche geltend zu machen, so Rechtsanwalt Bogdanow, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Viele Spa­rer, die eine konservative, sichere Anlage gesucht haben, hät­ten sich nie betei­ligt, wenn sie die nunmehr drohenden Ver­lust­ri­si­ken gekannt hät­ten.

Die Kanzlei Bogdanow & Kollegen empfiehlt betroffenen Anlegern sich kurzfristig beraten zu lassen, damit Schadensersatzansprüche geprüft werden können. Daneben drohen – je nach den Umständen der Beratung und des Zeichnungs- bzw. Kaufdatums Verjährungsfristen, die unbedingt beachten werden müssen. 

Bei Fragen zu Ihrer getätigten Kapitalanlage sind Sie auf eine objektive, qualifizierte Beratung angewiesen, mit der wir Ihnen als Kanzlei für Kapitalanlegerecht mit Bürostandorten und Anwälten in München, Berlin, Hamburg und Heidelberg jederzeit gerne zur Verfügung stehen. Sie können uns gerne Ihre unverbindliche, kostenlose Anfrage zusenden, bzw. den Fragebogen "Kapitalanlagerecht-PROKON" ausfüllen und uns per Telefax zukommen lassen. Wir werden uns nach Erhalt umgehend mit Ihnen in Verbindung setzten.

München, 11.01.2014

PIP / Rofil - Schmerzensgeld u. Schadensersatz wegen fehlerhafter Brustimplantate – AOK-Bayern verklagt TÜV-Rheinland

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat am 23.12.2011 vor den Implantaten der Firma PIP und Rofil Medical gewarnt und zwischenzeitlich betroffene Frauen aufgefordert, sich mit dem damaligen Operateur/Arzt in Verbindung zu setzten, um die mögliche Gesundheitsgefährdung abzuklären. Aufgrund des hohen Risikos einer gesundheitsgefährdenden Rissbildung, waren Vertrieb und Verwendung von PIP-Brustimplantaten jedoch bereits im April 2010 Europa weit untersagt worden.

Wie jetzt bekannt wurde, hat die AOK Bayern wegen des Skandals um minderwertige Brustimplantate nunmehr rechtliche Schritte gegen den TÜV-Rheinland unternommen und Klage bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth eingereicht. Nach Angaben der AOK Bayern geht es in diesem Verfahren um Kosten in Höhe von etwa 50.000,00 €, die der Kasse durch die fehlerhaften Implantate entstanden sind. Die AOK Bayern ist der Ansicht, dass der TÜV Rheinland seinen Prüfungspflichten nicht angemessen nachgekommen ist und nimmt diesen daher auf Schadensersatz in Anspruch.

Wie Herr Rechtsanwalt Bogdanow - Fachanwalt für Medizinrecht - mitteilte, hätten die Billigimplantate der Firma PIP und die baugleichen Produkte der Firma Rofil Medical („M-Implant“) niemals in Deutschland als Medizinprodukt zugelassen werden dürfen, da von dem Industriesilikon eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben für die betroffenen Frauen ausging. Frauen, denen von ihrem Arzt diese fehlerhaften Brustimplantate eingesetzt wurden, drohen unter Umständen nunmehr schwerwiegende Revisionsoperationen, die neben erheblichen Schmerzen weitere Komplikationen nach sich ziehen können.

Aus diesem Grund rät Rechtsanwalt Bogdanow Frauen, denen ein solches fehlerhaftes Brustimplantat eingesetzt wurde, die ihnen zustehenden Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeldansprüche zeitnah von einer spezialisierten Kanzlei überprüfen zu lassen. "Den betroffenen Patientinnen steht unter Umständen neben dem Ersatz der Kosten für die erneute Operation, auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld und dem Ersatz von Verdienstausfallschäden, Haushaltsführungsschäden und sonstigen Schäden zu", so Rechtsanwalt Bogdanow, Fachanwalt für Medizinrecht.

Im Falle eines Behandlungsfehlers bzw. eines fehlerhaften Medizinproduktes, sind die Folgen für den Patienten oft sehr gravierend – sowohl in finanzieller als auch in persönlicher Sicht –, weshalb die Sachverhaltsaufklärung unbedingt eine objektive Herangehensweise erfordert. Frauen, die vermuten, Opfer eines solchen fehlerhaften Implantats zu sein oder vor der Operation nicht ausreichend von Ihrem Arzt über das Risiko eines Brustimplantats aufgeklärt wurden, können gegebenenfalls sowohl Ansprüche gegenüber dem Arzt, dem Hersteller des Silikons, wie auch gegenüber dem TÜV Rheinland geltend machen.

Gerne können Sie uns daher Ihre unverbindliche, kostenlose Anfrage zusenden, bzw. den Fragebogen "Fehlerhafte Brustimplantate" ausfüllen und uns per Telefax zukommen lassen. Wir werden uns nach Erhalt umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen. Unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenfrei. Telefonisch stehen wir Ihnen unter 089-41617579 zur Verfügung.  Wir vertreten bundesweit geschädigte Patienten. Es kommen hier – ja nach Ausgestaltung des Falles – sowohl Schadensersatzansprüche gegenüber dem behandelnden Arzt, dem Hersteller des Silikons (Lieferant an PIP bzw. Rofil Medro) und gegen dem TÜV Rheinland in Betracht. Frauen, denen ein solches fehlerhaftes Brustimplantat eingesetzt wurde, sollten die ihnen zustehenden Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeldansprüche zeitnah von einer spezialisierten Kanzlei überprüfen lassen. Dabei stehen geschädigten Patienten sowohl Schmerzensgeldansprüche als auch Ansprüche auf Ersatz der sonstigen Kosten zu (Haushaltsführungsschaden, Verdienstausfall). (mehr)

Allianz Flexi Immo (WKN: 979733) geschlossen – Anlegern steht erheblicher Kapitalverlust bevor - Verjährung droht!

Die Krise der offenen Immobilienfonds zieht immer weitere Kreise! Nun ist erneut ein Dachfonds in Schieflage geraten. Der immer wieder befürchtete Schritt zur Schließung des Allianz Flexi Immo wurde nunmehr durch die Allianz Global Investors (AGI) in einer Pressemitteilung vom 18.04.12 bestätigt. Wie die AGI mitteilte, hätten in den vergangenen 15 Monaten zu viele Investoren ihr Geld abgezogen – die Rede ist von mehr als 200 Millionen Euro -, womit das Liquiditätspolster weitgehend aufgezehrt sei. Da das verbliebene Vermögen des Dachfonds nunmehr nahezu ausschließlich in offenen Immobilienfonds stecke, habe die Anteilsscheinrücknahme ausgesetzt werden müssen. Hinzu kommt, dass eine Vielzahl von Zielfonds des Allianz Flexi Immo, in die dieser als Dachfonds investierte, selbst von Schließungen oder Liquidationen betroffen sind.

Für Anleger, denen der Fonds damals meist als konservatives Investment zur Altersvorsorge empfohlen wurde, stehen nunmehr verschiedene Optionen zur Verfügung, um die ihnen zustehenden Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Bei den Anteilen an dem Allianz Flexi Immo  handelt es sich um Wertpapiere im Sinne des WpHG, bei denen die Schadenersatzansprüche wegen fahrlässiger Falschberatung gegenüber den Banken Tag genau innerhalb von 3 Jahren verjähren!  Aber auch nach diesen 3 Jahren ist die Geltendmachung von Ansprüchen noch möglich, soweit Anleger von Ihrer Bank nicht über erhaltene Provisionen (sog. Kick-Backs) etc. aufgeklärt wurden. In diesen Fällen der vorsätzlichen Falschberatung gilt die Kenntnis abhängige  dreijährige Verjährungsfrist.

Es ist daher möglicherweise notwendig, umgehend verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen, zumindest aber eine Überprüfung der Ihnen zustehenden Schadensersatzansprüche vorzunehmen. Sie können uns gerne Ihre unverbindliche, kostenlose Anfrage zusenden, die wir umgehend beantworten werden. Alternativ können Sie uns auch unverbindlich den Fragebogen "Kapitalanlagerecht" ausgefüllt zusenden (Fax/Email/Post).

Grundlage für Schadensersatzansprüche sind mögliche Versäumnisse bei der Anlageberatung (Verharmlosung des Verlustrisikos des Schließungsrisikos und des Abwicklungsrisikos) und eventuell fehlerhafte Angaben im Prospekt. Die betroffenen Anleger müssen jedoch gegebenenfalls jetzt schnell handeln, da die Schadensersatzansprüche bei fahrlässiger Pflichtverletzung spätestens drei Jahre nach Erwerb der Fondsanteile verjähren.

Der Allianz Flexi Immo eignet sich nicht für ein, wie von den beratenden Banken/Versicherungen üblicherweise angepriesen, konservatives Investment, wie die Wertverluste und die nunmehr eingetrete Schließung des Fonds deutlich macht. Sollte Ihnen der Fonds daher als Altersvorsorge empfohlen worden sein, kann dies bereits ein vielversprechender Ansatzpunkt für Schadensersatzansprüche sein. Sind Anleger falsch beraten worden, schuldet die beratende Bank umfassenden Schadenersatz, wodurch der Anleger sein bisher verlorenes Kapital nebst Zinsen zurück erhalten würde.

Wenn Sie sich falsch beraten oder nicht ausreichend aufgeklärt fühlen, prüfen unsere auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwälte die Ihnen zustehenden Schadensersatzansprüche und Rückabwicklungsmöglichkeiten umfassend und kompetent. Dabei würden wir zunächst Ihre Rechtsschutzversicherung - soweit vorhanden - um Kostendeckung bitten, damit Sie keinem Kostenrisiko ausgesetzt sind.

Bei Fragen zu Ihrer getätigten Kapitalanlage sind Sie auf eine objektive, qualifizierte Beratung angewiesen, mit der wir Ihnen als Kanzlei für Kapitalanlegerecht mit Bürostandorten und Anwälten in München, Berlin, Hamburg und Heidelberg jederzeit gerne zur Verfügung stehen. Sie können uns gerne Ihre unverbindliche, kostenlose Anfrage zusenden, bzw. den Fragebogen "Kapitalanlagerecht" ausfüllen und uns per Telefax zukommen lassen. Wir werden uns nach Erhalt umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.

DePuy Hüftgelenkprothesen: Patienten drohen Revisionsoperationen - Schadensersatz und Schmerzensgeld möglich

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) informierte bereits am 13.09.2010 von einem Rückruf aller Implantatkomponenten der ASR™ Plattform (DePuy ASR™ Hüftoberflächenersatzsystem und ASR™ XL Acetabulumsystem) des Herstellers DePuy. In den USA gab es bereits 2008 Rückrufaktionen von fehlerhaften Hüftprothesen.

Wie sich nun herausstellte, sind von diesem Rückruf auch tausende deutsche Patienten betroffen, bei denen die entsprechenden Hüftprothesen eingesetzt wurden. Die Folge ist, dass sich betroffene Patienten gegebenenfalls einem erneuten Eingriff unterziehen müssen, der neben erheblichen Schmerzen weitere Komplikationen nach sich ziehen kann. Patienten mit den entsprechenden Hüftprothesen drohen unter Umständen daher schwerwiegende Revisionsoperationen und erhebliche Schmerzsymptomatik. Daneben ist die Anzahl an Eingriffen, die am Hüftgelenksknochen vorgenommen werden kann begrenzt. In der Regel kann das künstliche Hüftgelenk maximal dreimal ausgetauscht werden. Wenn nunmehr insbesondere jüngere Patienten bereits zwei Operationen (1. Einsatz und Austausch des Gelenks) über sich ergehen lassen müssen, droht eine schwerwiegende Gehbehinderung und evtl. die Notwendigkeit eines Rollstuhls.

Patienten, die vermuten Opfer einer solchen Hüftgelenksprothese geworden zu sein, oder die bereits über Komplikationen nach erfolgter Hüft-OP klagen, sollten die ihnen möglicherweise zustehenden Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeldansprüche zeitnah von einer spezialisierten Kanzlei überprüfen lassen. Sollten die fraglichen Hüftgelenksprothesen verwandt worden sein, können unter Umständen Ansprüche gegenüber dem Hersteller aus Produkthaftung und/oder dem jeweiligen Krankhaus wegen fehlerhafter Durchführung der Operationen durchgesetzt werden. Dabei stehen geschädigten Patienten sowohl Schmerzensgeldansprüche, als auch Ansprüche auf Ersatz der sonstigen Kosten zu (Haushaltsführungsschaden, Verdienstausfall, Kosten für behindertengerechte Umbauten).

Im Falle eines Behandlungsfehlers bzw. eines fehlerhaften Medizinproduktes (Hüftprothese), sind die Folgen für den Patienten oft sehr gravierend – sowohl in finanzieller als auch in persönlicher Sicht –, weshalb die Sachverhaltsaufklärung unbedingt eine objektive Herangehensweise erfordert, die wir Ihnen als Fachkanzlei für Medizinrecht in München, mit Zweigstellen in Berlin, Hamburg, Heidelberg und Potsdam bieten. Gerne können Sie uns daher Ihre unverbindliche, kostenlose Anfrage zusenden, bzw. den Fragebogen "Gelenkprothese" ausfüllen und uns per Telefax zukommen lassen. Telefonisch stehen wir Ihnen unter 089-41617579 zur Verfügung. Wir werden uns nach Erhalt umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.

 

Fehlerhafte Brustimplantate von PIP und Rofil Medro: Schadenersatz und Schmerzensgeld möglich

Die französische Aufsichtsbehörde für Medizinprodukte (Afssaps) und das österreichische Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen haben 2010 die Implantate des französischen Herstellers Poly Implant Prothése (nachfolgend PIP), aus dem Handel nehmen lassen und einen Rückruf veranlasst. Auch das deutsche Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat am 23.12.2011 vor den Implantaten der Firma PIP gewarnt. Aufgrund des hohen Risikos einer gesundheitsgefährdenden Rissbildung waren Vertrieb und Verwendung von PIP-Brustimplantaten bereits im April 2010 europaweit untersagt worden. Zwischenzeitlich war darüber hinaus bekannt geworden, dass bei PIP-Brustimplantaten illegal minderwertiges Industriesilikon verwendet wurde. Dies unterliegt nicht denselben strengen Qualitätsanforderungen wie medizinisches Silikon. Die unsachgemäße Verwendung von Industriesilikon  führte zu einer stark erhöhten Revisionsquote.  Die verwendeten Billigimplantate von PIP und den baugleichen Produkten der niederländischen Firma Rofil Medro Nederland B.V. (sogenannte M-Implants), hätten niemals in Deutschland als Medizinprodukt zugelassen werden dürfen,  da eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben von den sachfremd verwandten Silikon ausging.

Wie sich nun herausstellte, sind von diesem Rückruf auch tausende deutsche  Frauen mit Brustimplantaten der Hersteller PIP und Rofil Medro betroffen.  Die Folge ist, dass sich betroffene Patienten gegebenenfalls einem erneuten Eingriff unterziehen müssen, der neben erheblichen Schmerzen weitere Komplikationen nach sich ziehen kann. Patienten mit den entsprechenden Brustimplantaten drohen unter Umständen daher schwerwiegende Revisionsoperationen und je nach Zustand des Implantats möglicherweise Schäden an dem umliegenden Brustgewebe.

Gerne können Sie uns daher Ihre unverbindliche, kostenlose Anfrage zusenden, bzw. den Fragebogen "Fehlerhafte Brustimplantate" ausfüllen und uns per Telefax zukommen lassen. Wir werden uns nach Erhalt umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen. Unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenfrei. Telefonisch stehen wir Ihnen unter 089-41617579 zur Verfügung.  Wir vertreten bundesweit geschädigte Patienten. Es kommen hier – ja nach Ausgestaltung des Falles – sowohl Schadensersatzansprüche gegenüber dem behandelnden Arzt, dem Hersteller des Silikons (Lieferant an PIP bzw. Rofil Medro) und gegen den TÜV Rheinland in Betracht. Frauen, denen ein solches fehlerhaftes Brustimplantat eingesetzt wurde, sollten die ihnen zustehenden Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeldansprüche zeitnah von einer spezialisierten Kanzlei überprüfen lassen. Dabei stehen geschädigten Patienten sowohl Schmerzensgeldansprüche, als auch Ansprüche auf Ersatz der sonstigen Kosten zu (Haushaltsführungsschaden, Verdienstausfall). (mehr)

 

AXA Immoselect wird abgewickelt –Anlegern steht erheblicher Kapitalverlust bevor - Verjährung droht!

Der immer wieder befürchtete Schritt zur Liquidation des AXA Immoselect wurde nunmehr von dem Fondsmanagement beschlossen. Nachdem bereits zuvor vier große offene Immobilienfonds in die geordnete Abwicklung geschickt wurden (P2 Value, DEGI Europa, KanAm US-GrundInvest, und TMW Immobilien Weltfonds), hat das Fondsmanagement diese Maßnahme nunmehr auch für den AXA Immoselect beschlossen. Die Fondsgeschäftsführung musste diesen Schritt vollziehen, da im Falle einer Wiedereröffnung keine ausreichende Liquidität sichergestellt werden konnte.

Der Fonds wird nun bis zum Oktober 2014 aufgelöst und die Immobilienerlöse im 6-monatigen Turnus an die Anleger ausgezahlt. Angesichts der Erlössituation bei den anderen offenen Immobilienfonds, die sich in Liquidation befinden, ist jedoch äußerst zweifelhaft, ob das Fondsmanagement marktgerechte Preise erzielen wird. Bei dem DEGI Europa sind erhebliche Verluste für die Anleger bereits abzusehen.

Der AXA Immoselect wurde vielen Anlegern als sichere Anlage, die zur Altersvorsorge geeignet ist, empfohlen, ohne auf ein ganz erhebliches Kapitalverlustrisiko hinzuweisen. Zudem sind die Anleger von den beratenden Banken nicht über die Gefahr einer Schließung aufgeklärt worden. Der Anteilswert wurde bereits in der Vergangenheit erheblich abgewertet. Diese Abwertung wird sich nach der Liquidationsmitteilung höchstwahrscheinlich noch verstärken. Betroffene Anleger müssen nun mit hohen Verlusten rechnen.

Für Anleger, denen der Fonds damals meist als konservatives Investment empfohlen wurde, stehen nunmehr verschiedene Optionen zur Verfügung, die ihnen zustehenden Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Wenn Sie sich falsch beraten oder nicht ausreichend aufgeklärt fühlen, prüfen unsere auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwälte die Ihnen zustehenden Schadensersatzansprüche und Rückabwicklungsmöglichkeiten umfassend und kompetent. Dabei würden wir zunächst Ihre Rechtsschutzversicherung - soweit vorhanden - um Kostendeckung bitten, damit Sie keinem Kostenrisiko ausgesetzt sind.

Bei Fragen zu Ihrer getätigten Kapitalanlage sind Sie auf eine objektive, qualifizierte Beratung angewiesen, mit der wir Ihnen als Kanzlei für Kapitalanlagerecht mit Bürostandorten und Anwälten in München, Berlin, Hamburg und Heidelberg jederzeit gerne zur Verfügung stehen. Sie können uns gerne Ihre unverbindliche, kostenlose Anfrage zusenden, bzw. den Fragebogen "Kapitalanlagerecht" ausfüllen und uns per Telefax zukommen lassen. Wir werden uns nach Erhalt umgehend mit Ihnen in Verbindung setzten.

Premium Management Immobilien Anlagen Fonds (PMIA) wird aufgelöst - Commerzbank bietet Entschädigungszahlung an

Was viele Anleger bereits befürchtet hatten, wurde nun durch die Allianz Global Investors (AGI) am 12.08.2011 bestätigt. Der offene Immobiliendachfonds Premium Management Immobilien Anlagen (PMIA) wird aufgelöst.

Die AGI muss nunmehr innerhalb der nächsten 3 Jahre den Immobilienbestand des Fonds liquidieren und die dadurch frei werdenden Gelder an die betroffenen Anleger auszahlen. Ob der Immobilienbestand jedoch zum Marktwert veräußert werden kann, ist nach Ansicht von Herrn Rechtsanwalt Christian Bogdanow von der Anlegerschutzkanzlei Bogdanow & Kollegen äußerst fraglich. Anleger des offenen Immobilienfonds DEGI Europa, der sich seit ca. 1 Jahr in Liquidation befindet, konnten nach einer vielversprechenden ersten Ausschüttung zuletzt nur noch 1,85 € je Anteil verzeichnen. "Sollte auch bei dem PMIA der Abverkauf der Immobilien so schleppend voran gehen, sind erhebliche Verluste möglich", so Herr Rechtsanwalt Christian Bogdanow.

Wie Herr Rechtsanwalt Bogdanow mitteilte, hat die Commerzbank AG, die damals den exklusiven Vertrieb der Immobilienfondsanteile übernommen hatte, betroffenen Anlegern nunmehr eine Entschädigung von 43,38 € pro Anteil unterbreitet.

Betroffene Anleger, die dieses Angebot nicht annehmen wollen bzw. Beratungsbedarf hinsichtlich des Vergleichsangebots und des weiteren Ablaufs der Liquidation und/oder der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen haben, sollten nach Ansicht von Herrn Rechtsanwalt Bogdanow unbedingt kurzfristig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, da Ansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung kurzen Verjährungsfristen unterliegen.

Entgegennahme und Verschweigen von Verkaufsprovisionen stellt vorsätzliche Verletzung von Anlageberatungspflichten dar, die zugleich Fragen der Strafbarkeit aufwirft (Betrug / Unterschlagung)

Kick-Back Urteil OLG Stuttgart (7 O 608/09)

Die Folge: Keine kenntnisunabhängige Verjährung - Chance für Altfälle

Die Kreissparkasse Tübingen wurde wegen verschwiegener Entgegennahme von Provisionen zum Schadenersatz verurteilt. Wie die Süddeutsche Zeitung in ihrer Ausgabe vom 22.03.2011 mitteilt, führte das OLG Stuttgart in der Urteilsbegründung aus: "Bereits die Entscheidung, Provisionen nicht an den Kunden weiterzugegeben, wirft Fragen der Strafbarkeit auf [...] Das Verschweigen ist als vorsätzlich zu bewerten, in Betracht kommt der Tatbestand der Untreue oder des Betruges".

Damit wird der jahrzehntelangen Praxis, vereinnahmte Provisionen nicht an den Kunden weiter zureichen bzw. ihn über den Erhalt nivht entsprechend zu informieren, erstmals ein strafrechtlicher Charakter zugebilligt, mit der Folge, dass nunmehr bei verschwiegenen Provisionen lediglich eine kenntnisabhängige Verjährungsfrist gilt (3 Jahre ab Kenntnis der vereinnahmten Provision). Damit steht auch Anlegern, deren Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung wegen § 37 a WpHG bereits verjährt wären, weiterhin die Möglichkeit eines Schadenersatzprozesses offen. Wie die SZ mitteilte, hat die Anlegerin in dem nunmehr entschiedenen Fall im Jahr 2000 Anteile an einem Deka-Aktienfonds in Höhe von insgesamt 23.000 € gezeichnet, wovon die Kreissparkasse Tübingen 800 € als Provision vereinnahmte, ohne die Anlegerin entsprechend zu unterrichten.

Das OLG Stuttgart führt in seinem Urteil aus:

"Angesichts einer rechtlich vollkommen zweifelsfreien Herausgabepflicht liegt es nahe, das Verschweigen der Bank, die diese Provisionen für sich behalten will, als vorsätzlich zu bewerten. In Betracht kommt der Tatbestand der Untreue, § 266 StGB oder des Betruges, § 263 StGB. Wer vor gesetzlich normierten und allgemein anerkannten Regelungen und einer auf der Hand liegenden Problematik die Augen verschließt, handelt – auch ohne Rechtsberater – mindestens bedingt vorsätzlich."

Damit haben auch Anleger, deren sonstige Ansprüche wegen fahrlässiger Falschberatung bereits wegen § 37 a WpHG verjährt sind (3 Jahre nach Kauf), Chancen, ihre Beteiligung rückgängig zu machen und gegenüber der beratenden Bank Schadensersatz geltend zu machen. Anleger, die jedoch bereits vor dem Jahr 2002 ihre Anteile gezeichnet haben, sollten kurzfristig anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen, da Ansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung dann zum Ende des Jahres verjähren.

Wir empfehlen Anlegern, die von einer Bank Fondsprodukte erworben haben, sich kurzfristig anwaltlich beraten zu lassen, damit Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank geprüft werden können.

Sie können uns gerne Ihre unverbindliche, kostenlose Anfrage zusenden, bzw. den Fragebogen "Kapitalanlagerecht" ausfüllen und uns per Telefax zukommen lassen. Wir werden uns nach Erhalt umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen. Unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenfrei.

UniImmo Global wieder geöffnet - Union Investment Real Estate GmbH teilte am 16.06.2011 mit, dass die Rücknahme und Ausgabe von Anteilscheinen für den UniImmo Global wieder aufgenommen wurde

Anleger, die ihr Geld in offene Immobilienfonds investiert haben, müssen auch bei einem weiteren Fonds jetzt erst einmal auf eine Auszahlung Ihres Kapitals verzichten. Im Zuge der Japan-Krise und der bereits angespannten Situation offener Immobilienfonds, hat die Anlagegesellschaft der Volksbanken - Union Investment - am 17.03.2011 ihren offenen Fonds "UniImmo Global" eingefroren, da eine sachgerechte Bewertung des Fondsvermögens derzeit nicht möglich sei. Die Gebäude im Tokio repräsentieren einen Wert von 14 Prozent am Immobilienvermögen des Uni-Immo Global.

Derzeit ist nicht absehbar, ob und wann der UniImmo Global wieder Anteile zurück nimmt. Die Schließung sei so lange notwendig, bis eine ordnungsgemäße Verkehrswertermittlung möglich ist. Ob und wann dies jedoch der Fall sein wird, ist völlig offen.

Für Anleger, denen der Fonds damals meist als konservatives Investment zur Altersvorsorge empfohlen wurde, stehen verschiedene Optionen zur Verfügung, die ihnen möglicherweise zustehenden Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Wir empfehlen betroffenen Anlegern, sich kurzfristig anwaltlich beraten zu lassen, damit Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank/den Vermittler geprüft werden können. Daneben drohen – je nach den Umständen der Beratung und des Zeichnungs- bzw. Kaufdatums - kurze Verjährungsfristen. Es ist daher möglicherweise notwendig, kurzfristig verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen, zumindest aber eine Überprüfung der ihnen zustehenden Schadensersatzansprüche vorzunehmen.

Sie können uns gerne Ihre unverbindliche, kostenlose Anfrage zusenden, die wir umgehend beantworten werden. (mehr...)

BGH: Deutsche Bank muss Schadensersatz wegen Zinswetten zahlen

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 22.03.2011 (Az.: XI ZR 33/10) festgestellt, dass eine Bank dann schadensersatzpflichtig ist, wenn sie ihre Pflichten bei der Beratung über den Abschluss eines von ihr konstruierten Zinssatz-Swap-Vertrages (CMS Spread Ladder Swap-Vertrag) verletzt hat. Außerdem müsse sie ihr Gewinninteresse vor Vertragsabschluss offen legen. Damit wurde die „Kickback-Rechtsprechung“ des BGH auf Finanztermingeschäfte angewendet.

Im Besonderen wies das Gericht darauf hin, dass eine anlagegerechte Beratung die Risikobereitschaft des Anlegers genau zu erfragen habe. Diese Anforderung - dahingehende Erkundigungspflicht - entfällt des Weiteren nicht schon deshalb, weil an der Beratung auf Seiten des Anlegers eine fachkundige Person teilgenommen hat. Eine "berufliche Qualifikation lässt für sich allein weder den Schluss zu, der Anleger habe Kenntnisse über die spezifischen Risiken eines CMS Spread Ladder Swap-Vertrages, noch kann aus etwaig vorhandenen Vorkenntnissen des Kunden allein auf dessen Risikobereitschaft geschlossen werden.", so der BGH.

Besonders pikant war an dem Fall aber auch, dass die Bank einem schwerwiegenden Interessenkonflikt ausgesetzt war. Darüber und über die Risiken des Produkts hätte umfassend aufgeklärt werden müssen. Denn bei einem Geschäft mit einer Zinswette steht dem Gewinn auf der einen Seite zwangsläufig auch ein Verlust gegenüber. Im konkreten Fall aber erlangte die Bank nur dann Vorteile durch das Swap-Geschäft, wenn der Anleger Verluste erlitt, was zu einem erheblichen Interessenkonflikt führt.

Erforderlich ist es, dass der Anleger im Hinblick auf das Risiko bei Abschluss der Anlage im Wesentlichen den gleichen Kenntnis- und Wissensstand hat wie die ihn beratende Bank, weil ihm nur so eine eigenverantwortliche Entscheidung möglich ist, ob er die ihm angebotene Zinswette annehmen will.

Wenn Sie sich falsch beraten oder nicht ausreichend aufgeklärt fühlen, prüfen unsere auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwälte die Ihnen zustehenden Schadensersatzansprüche und Rückabwicklungsmöglichkeiten umfassend und kompetent. Dabei würden wir zunächst Ihre Rechts-schutzversicherung - soweit vorhanden - um Kostendeckung bitten, damit Sie keinem Kostenrisiko ausgesetzt sind.

Sie können uns gerne Ihre unverbindliche, kostenlose Anfrage zusenden, bzw. den Fragebogen "Kapitalanlagerecht" ausfüllen und uns per Telefax zukommen lassen. Wir werden uns nach Erhalt umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen. (mehr...)

MCT Südafrika 3 Immobilienfonds - Anlegern droht Kapitalverlust

Anlegern des Immobilienfonds "MCT Südafrika 3" droht der Verlust ihres Immobilienfondsinvestments.

Seit dem Jahr 2008 wurde den Anlegern die Möglichkeit gegeben, sich als Kommanditist an der MCT Südafrika 3 GmbH & Co. KG zu beteiligen. Anbieter und Initiator war die MCT Südafrika Grundwert GmbH. Zweck der Gesellschaft war der Erwerb, der Betrieb und die spätere Veräußerung eines Hotels in zentraler Innenstadtlage in Kapstadt, Südafrika.

Der Vertrieb der Fondsanteile wurde in Deutschland vornehmlich durch die Postbank durchgeführt und mit besonderem Verweis auf die bevorstehende Weltmeisterschaft 2010 beworben. Von Anlegern in Deutschland wurden ca. 2,5 Mio. € eingesammelt. Obwohl sich bereits Mitte Dezember 2009 abzeichnete, dass die Eigentumsrechte an dem Hotelprojekt nicht geklärt waren und die südafrikanischen Partner in Zahlungsschwierigkeiten steckten, wurde der Fonds der Bank noch bis Mitte Februar 2010 weiter verkauft. Nunmehr steht zu befürchten, dass die Anleger ihr Kapital nicht mehr zurück erhalten, da der Geschäftszweck des Fonds gefährdet ist und die Anleger als Kommanditisten in Höhe ihrer Einlage (Zeichnungsbetrag) haften.

Für betroffene Anleger gibt es jedoch Möglichkeiten, die Ihnen entstanden bzw. zukünftigen Schäden der beratenden Bank und/oder den prospektverantwortlichen Firmen und Personen gegenüber geltend zu machen. Insbesondere im Hinblick auf die Ansprüche gegenüber der beratenden Bank ist ein Vorgehen erfolgsversprechend, wenn diese den Anleger nicht auf die erheblichen Risiken der Kapitalanlage hingewiesen hat.

Wenn Sie sich falsch beraten oder nicht ausreichend aufgeklärt fühlen, vertreten unsere auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwälte Sie fachkundig, insbesondere bei der individuellen Durchsetzung Ihrer Rückabwicklungsansprüche bei gescheiterten Kapitalanlagen.

Dies beinhaltet selbstverständlich auch die Beratung und Vertretung gegenüber Kreditinstituten, die als Fremdfinanzierer / Darlehensgeber aufgetreten sind.

Bei Fragen zu Ihrer getätigten Kapitalanlage sind Sie auf eine objektive, qualifizierte Beratung angewiesen, mit der wir Ihnen als Kanzlei für Kapitalanlegerecht mit Bürostandorten und Anwälten in München, Berlin, Hamburg und Heidelberg jederzeit gerne zur Verfügung stehen.

Wir empfehlen betroffenen Anlegern, sich kurzfristig beraten zu lassen, damit Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank/den Vermittler und vorsorglich auch gegen die Kapitalanlagegesellschaft geprüft werden können. Sie können uns gerne Ihre unverbindliche, kostenlose Anfrage zusenden, bzw. den Fragebogen "Kapitalanlagerecht" ausfüllen und uns per Telefax zukommen lassen. Wir werden uns nach Erhalt umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen. Unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenfrei.

Immobilienfonds Premium Management Immobilien Anlagen (PMIA) geschlossen - Anleger bangen um ihre Investitionen

Derzeit sind viele Anleger von der Schließung des Immobilienfonds Premium Management Immobilien-Anlagen (PMIA - WKN AON D6C) betroffen. Dieser Fonds wurde im Mai 2008 für die Kunden der Commerzbank und die hauseigene Cominvest von der Allianz Global Investors (AGI) aufgelegt. Der Dachfonds wurde vornehmlich von der Commerzbank vermittelt. Vielen Anlegern wurde dieser Dachfonds als sicheres Anlagemodell dargestellt und nicht selten als geeignete Investition zur Altersvorsorge empfohlen. Seitdem der Fonds eingefroren ist, fürchten nunmehr viele Anleger um ihr Geld. Oftmals steckt sogar ihre Altersvorsorge in dem Fonds fest und die Anleger müssen tatenlos zusehen, wie der Wert des Fonds - und damit ihre Altersvorsorge - abgewertet wird.

Der Dachfonds ist momentan (29.10.2010) geschlossen. Während der Schließung des Fonds, die bis zu zwei Jahre andauern kann, hat der Anleger keinen Zugriff auf sein Geld. Zudem ist derzeit fraglich, wie hoch die Auszahlung nach Wiedereröffnung des Fonds ist - wenn diese überhaupt eintritt.

Dachfonds wie der PMIA streuen das Geld ihrer Anleger über mehrere Fonds. Die Situation hat sich jedoch auch für den PMIA seit der Abwicklungsentscheidung und der befürchteten Kapitalverluste für die Fonds Degi Europa und P2 Value Anleger, verschärft. Die Anle­ger tra­gen nunmehr das Risiko eines wei­te­ren Wertverlustes des PMIA Fonds. Viele Spa­rer hät­ten sich nie betei­ligt, wenn sie diese Ver­lust­ri­si­ken und das Risiko, nicht mehr an ihr Geld zu kommen, gekannt hät­ten.

Für Anleger, denen der Fonds damals meist als konservatives Investment empfohlen wurde, stehen nunmehr verschiedene Optionen zur Verfügung, die ihnen zustehenden Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Wir empfehlen betroffenen Anlegern, sich kurzfristig beraten zu lassen, damit Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank/den Vermittler und vorsorglich auch gegen die Kapitalanlagegesellschaft geprüft werden können. Sie können uns gerne Ihre unverbindliche, kostenlose Anfrage zusenden, die wir umgehend beantworten werden.

Grundlage für Schadensersatzansprüche sind mögliche Versäumnisse bei der Anlageberatung (Verharmlosung des Verlustrisikos) und eventuell fehlerhafte Angaben im Prospekt. Die betroffenen Anleger müssen jedoch gegebenenfalls jetzt schnell handeln, da die Schadensersatzansprüche bei fahrlässiger Pflichtverletzung spätestens drei Jahre nach Erwerb der Fondsanteile verjähren. Dabei ist auch unerheblich, ob die Anteile gehalten oder jetzt über den Zweitmarkt verkauft würden, denn der Differenzbetrag könnte in diesem Fall immer noch gegenüber der Bank geltend gemacht werden.

Der offene Immobiliendachfonds PMIA eignet sich nicht für ein, wie von den beratenden Banken üblicherweise angepriesen, konservatives Investment. Bereits die Abwertung des Fonds und die nunmehr vorgenommene Schließung machen dies deutlich. Sollte Ihnen der Fonds daher als Altersvorsorge empfohlen worden sein, kann dies bereits ein vielversprechender Ansatzpunkt für Schadensersatzansprüche sein.

Sind Anleger falsch beraten worden, schuldet die beratende Bank umfassenden Schadenersatz, wodurch der Anleger sein bisher verlorenes Kapital zurück erhalten würde. Daneben hätten die beratenden Banken die Anleger auch über die sonstigen bestehenden Risiken (Totalverlustrisiko, Abwertungsrisiken etc.) hinweisen müssen. Auch soweit Rückvergütungen geflossen sein sollten (sog. Kick-Back Zahlungen), traf die beratenden Banken gegenüber den Anlegern eine Aufklärungsverpflichtung.

Wenn Sie sich falsch beraten oder nicht ausreichend aufgeklärt fühlen, prüfen unsere auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwälte die Ihnen zustehenden Schadensersatzansprüche und Rückabwicklungsmöglichkeiten umfassend und kompetent. Dabei würden wir zunächst Ihre Rechtsschutzversicherung - soweit vorhanden - um Kostendeckung bitten, damit Sie keinem Kostenrisiko ausgesetzt sind.

Bei Fragen zu Ihrer getätigten Kapitalanlage sind Sie auf eine objektive, qualifizierte Beratung angewiesen, mit der wir Ihnen als Kanzlei für Kapitalanlagerecht mit Bürostandorten und Anwälten in München, Berlin, Hamburg und Heidelberg jederzeit gerne zur Verfügung stehen. Sie können uns gerne Ihre unverbindliche, kostenlose Anfrage zusenden, bzw. den Fragebogen "Kapitalanlagerecht" ausfüllen und uns per Telefax zukommen lassen. Wir werden uns nach Erhalt umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.

CS Euroreal geschlossen - Abwicklung wie bei KanAm, DEGI Europa, P2 Value?

Anleger, die ihr Geld in offene Immobilienfonds gesteckt haben, müssen auch bei einem weiteren Fonds jetzt erst einmal darauf verzichten. Derzeit sind viele Anleger von der Schließung des Immobilienfonds CS Euroreal der Credit Suisse (WKN: 980500 / ISIN: DE0009805002) betroffen. Dieser Fonds wurde zunächst im Mai 2010 geschlossen und sodann im August 2010 für weiter 9 Monate die Anteilsausgabe angekündigt. Derzeit ist nicht absehbar, ob und wann der CS Euroreal wieder Anteile zurück nimmt. Wie die Geschäftsführung der Credit Suisse Asset Management GmbH am 28.10.2010 mitgeteilt hat, kann die "Rücknahme von Anteilscheinen  erst dann wieder aufgenommen werden, wenn Klarheit über die zukünftigen Rahmen-bedingungen für die Arbeit offener Immobilienfonds – insbesondere hinsichtlich eines vollumfänglichen Bestandsschutzes investierter Anleger – herrscht". Ob und wann dies jedoch der Fall sein wird, ist völlig offen.

Für Anleger, denen der Fonds damals meist als konservatives Investment zur Altersvorsorge empfohlen wurde, stehen nunmehr verschiedene Optionen zur Verfügung, die ihnen möglicherweise zustehenden Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Sie können uns gerne Ihre unverbindliche, kostenlose Anfrage zusenden, bzw. den Fragebogen "Kapitalanlagerecht" ausfüllen und uns per Telefax zukommen lassen. Wir werden uns nach Erhalt umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.

Der US-Grundinvest Fonds von KanAm ist am Ende

Wieder einmal sind Ihre Erwartungen als Anleger enttäuscht worden. Der KanAm US-Grundinvest Fonds (WKN 679181 / ISIN DE0006791817) ist in die Krise geraten und wird nun abgewickelt. Aus der Kündigungserklärung ist zu entnehmen, dass das Verfahren zur Auflösung des Sondervermögens vorsieht, den Erlös aus der Veräußerung der Vermögenswerte des Sondervermögens abzüglich der noch durch das Sondervermögen zu tragenden Kosten und der durch die Auflösung verursachten Kosten an die Anleger zu verteilen.

Zwar haben Großväter schon empfohlen, in Immobilien zu investieren und geflügelte Worte wie "Grundbuch statt Sparbuch" machten die Runde. Als sichere Geldanlage war dieser Immobilienfonds wieder einmal nicht geeignet. Auch wenn Immobilien oft als krisensicher gelten, können sie doch nicht immer den Schwankungen und Krisen des Marktes Stand halten. Nun bleibt nur abzuwarten, wie hoch der Verlust für Sie als Anleger am Ende sein wird. Geplant ist derzeit, 10 von 17 Immobilien zu veräußern. Aufgrund der Verjährungsproblematik ist aber zügiges Handeln anzuraten. Etwaige Schadensersatzansprüche verjähren nach spätestens drei Jahren nach dem Erwerb der Anteile am US-Grundinvest Fonds von KanAm.

Sie können uns gerne Ihre unverbindliche, kostenlose Anfrage zusenden, bzw. den Fragebogen "Kapitalanlagerecht" ausfüllen und uns per Telefax zukommen lassen. Wir werden uns nach Erhalt umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.

P2 Value wird abgewickelt - Anleger bangen um ihr Geld - Verjährung droht

Klage wegen Kapitalverlust wird vorbereitet

Am Montag hat nach KanAm (GrundInvest) und Aberdeen (Degi Europa) bereits der dritte Anbieter die Abwicklung eines Fonds verkündet: Die US-Bank Morgan Stanley löst ihren P2 Value auf - und reagiert damit auf die prekäre Marktsituation. Der P2 Value war im November 2005 mit einem Volumen von knapp 1,7 Milliarden Euro gestartet. Im Oktober 2008 wurde die Anteilsscheinrücknahme vorübergehend ausgesetzt, wobei diese "Schließung" von offenen Immobilienfonds laut Gesetz maximal für einen Zeitraum von zwei Jahren erfolgen kann. Da von dem ursprünglichen Volumen von knapp 1,7 Milliarden Euro nur noch 852 Millionen Euro übrig sind, hätte der P2 Value die gesetzlich vorgeschrieben Öffnung im Oktober 2010 daher wohl nicht verkraftet. Nach der jetzt bekannt gegebenen Abwicklung des Fonds, drohen den Anlegern nunmehr herbe Verluste. Der Anteilswert wurde bereits in der Vergangenheit erheblich abgewertet. Diese Abwertung wird sich nach der Mitteilung, dass der Fonds nunmehr abgewickelt wird, höchstwahrscheinlich noch verstärken.

Für Anleger, denen der Fonds damals meist als konservatives Investment empfohlen wurde, stehen nunmehr verschiedene Optionen zur Verfügung, die ihnen zustehenden Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Wir empfehlen betroffenen Anlegern, sich kurzfristig beraten zu lassen, damit Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank/den Vermittler und vorsorglich auch gegen die Kapitalanlagegesellschaft geprüft werden können. Sie können uns gerne Ihre unverbindliche, kostenlose Anfrage zusenden, die wir umgehend beantworten werden.

Grundlage für Schadensersatzansprüche sind mögliche Versäumnisse bei der Anlageberatung (Verharmlosung des Verlustrisikos) und eventuell fehlerhafte Angaben im Prospekt. Die betroffenen Anleger müssen jedoch gegebenenfalls jetzt schnell handeln, da die Schadensersatzansprüche bei fahrlässiger Pflichtverletzung spätestens drei Jahre nach Erwerb der Fondsanteile verjähren. Dabei ist auch unerheblich, ob die Anteile gehalten oder jetzt über den Zweitmarkt verkauft würden, denn der Differenzbetrag könnte in diesem Fall immer noch gegenüber der Bank geltend gemacht werden.

Der offene Immobilienfonds P2 Value eignet sich nicht für ein, wie von den beratenden Banken üblicherweise angepriesen, konservatives Investment. Bereits die Abwertung des Fonds und die nunmehr angekündigte Schließung bzw. Abwicklung machen dies deutlich. Sollte Ihnen der Fonds daher als Altersvorsorge empfohlen worden sein, kann dies bereits ein vielversprechender Ansatzpunkt für Schadensersatzansprüche sein.

Sind Anleger falsch beraten worden, schuldet die beratende Bank umfassenden Schadenersatz, wodurch der Anleger sein bisher verlorenes Kapital zurück erhalten würde. Daneben hätten die beratenden Banken die Anleger auch über die sonstigen bestehenden Risiken (Totalverlustrisiko, Abwertungsrisiken etc.) hinweisen müssen. Auch soweit Rückvergütungen geflossen sein sollten (sog. Kick-Back Zahlungen), traf die beratenden Banken gegenüber den Anlegern eine Aufklärungsverpflichtung.

Wenn Sie sich falsch beraten oder nicht ausreichend aufgeklärt fühlen, prüfen unsere auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwälte die Ihnen zustehenden Schadensersatzansprüche und Rückabwicklungsmöglichkeiten umfassend und kompetent. Dabei würden wir zunächst Ihre Rechtsschutzversicherung - soweit vorhanden - um Kostendeckung bitten, damit Sie keinem Kostenrisiko ausgesetzt sind.

Bei Fragen zu Ihrer getätigten Kapitalanlage sind Sie auf eine objektive, qualifizierte Beratung angewiesen, mit der wir Ihnen als Kanzlei für Kapitalanlegerecht mit Bürostandorten und Anwälten in München, Berlin, Hamburg und Heidelberg jederzeit gerne zur Verfügung stehen. Sie können uns gerne Ihre unverbindliche, kostenlose Anfrage zusenden, bzw. den Fragebogen "Kapitalanlagerecht" ausfüllen und uns per Telefax zukommen lassen. Wir werden uns nach Erhalt umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.

Degi Europa wird abgewickelt - 90.000 Anleger bangen um ihr Geld - Verjährung droht

Die Rechtsanwaltskanzlei Bogdanow & Kollegen vertritt bereits geschädigte Anleger des Degi Fonds und ist mit der Klagevorbereitung befasst

Der 1,3 Milliarden Euro schwere Degi Europa, der vor allem von der Dresdner Bank verkauft wurde, wird nie wieder für Anleger öffnen, sondern wird aufgelöst. Es ist einer der ältesten deutschen Immobilienfonds in welchem rund 90 000 Anleger ihre sicher geglaubten Rücklagen investiert hatten. Diese bangen jetzt um ihr Geld. Der Anteilswert wurde bereits in der Vergangenheit erheblich abgewertet. Diese Abwertung wird sich nach der Mitteilung, dass der Fonds nunmehr abgewickelt wird, höchstwahrscheinlich noch verstärken. Die betroffenen Anleger müssen nun mit hohen Verlusten rechnen.

Nach dem relativ kleinen Fonds „US-Grundinvest“ der Fondsgesellschaft KanAM ist das bereits der zweite offene Immobilienfonds, der als Folge der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise und auch eines verfehlten Managements gescheitert ist.

Für Anleger, denen der Fonds damals meist als konservatives Investment empfohlen wurde, stehen nunmehr verschiedene Optionen zur Verfügung, die ihnen zustehenden Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Wir empfehlen betroffenen Anlegern, sich kurzfristig beraten zu lassen, damit Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank/den Vermittler und vorsorglich auch gegen die Kapitalanlagegesellschaft geprüft werden können. Sie können uns gerne Ihre unverbindliche, kostenlose Anfrage zusenden, die wir umgehend beantworten werden.

Wenn Sie sich falsch beraten oder nicht ausreichend aufgeklärt fühlen, prüfen unsere auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwälte die Ihnen zustehenden Schadensersatzansprüche und Rückabwicklungsmöglichkeiten umfassend und kompetent. Dabei würden wir zunächst Ihre Rechts-schutzversicherung - soweit vorhanden - um Kostendeckung bitten, damit Sie keinem Kostenrisiko ausgesetzt sind.

Bei Fragen zu Ihrer getätigten Kapitalanlage sind Sie auf eine objektive, qualifizierte Beratung angewiesen, mit der wir Ihnen als Kanzlei für Kapitalanlegerecht mit Bürostandorten und Anwälten in München, Berlin, Hamburg und Heidelberg jederzeit gerne zur Verfügung stehen. Sie können uns gerne Ihre unverbindliche, kostenlose Anfrage zusenden, bzw. den Fragebogen "Kapitalanlagerecht" ausfüllen und uns per Telefax zukommen lassen. Wir werden uns nach Erhalt umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.

BGH zum Umfang der Nachforschungspflichten eines Anlageberaters im Hinblick auf den im Emissionsprospekt (Filmfonds) eines Filmfonds angesprochenen Erlösversicherer (Urteil vom 16.09.2010 - Az. III ZR 14/10)

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16.09.2010 festgestellt, dass zu den Nachforschungspflichten eines Anlageberaters bei einer Kapitalanlage in Form der Beteiligung an einem Filmfonds auch die Auswertung vorhandener Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse, insbes. auch im Hinblick auf den in Aussicht genommenen Erlösversicherer gehört.

Der Bundesgerichtshof führt zu den Beratungs- und Informationspflichten eines Anlageberaters wie folgt aus:

"Ein Anlageberater ist zu mehr als nur zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich seine Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Entscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Er muss deshalb eine Anlage, die er empfehlen will, mit üblichem kritischem Sachverstand prüfen oder den Kunden auf ein diesbezügliches Unterlassen hinweisen. Ein Berater, der sich in Bezug auf eine bestimmte Anlageentscheidung als kompetent geriert, hat sich dabei aktuelle Informationen über das Objekt, das er empfehlen will, zu verschaffen. Dazu gehört die Auswertung vorhandener Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht insoweit angenommen, dass sich bei einer Kapitalanlage in Form der Beteiligung an einem Filmfonds die diesbezüglichen Pflichten eines Beraters auch auf den in Aussicht genommenen Erlösversicherer beziehen, selbst wenn dieser nur beispielhaft genannt wird. Denn der Erlösversicherung kommt bei einem Filmfonds der vorliegenden Art eine zentrale Bedeutung zu."

Das bedeutet für geschädigte Anleger, dass gegenüber ihrem Anlageberater durchaus haftungsrechtliche Ansatzpunkte bestehen, wenn sich herausstellt, dass Versicherungsstrukturen, die bereits im Verkaufsprospekt genannt wurden, ausfallen.

Die Entscheidung des BGH, Urteil vom 16.09.2010, Aktenzeichen III ZR 14/10, steht unter www.bundesgerichtshof.de als pdf-Download bereit.

Sollten auch Sie im Besitz einer Beteiligung sein, die durch ausgefallene Versicherungen in Mitleidenschaft gezogen wurde, stehen wir Ihnen jederzeit gerne mit einer qualifizierten Beratung zur Verfügung, um die Ihnen zustehenden Schadensersatzansprüche zu prüfen. Eine unverbindliche Anfrage können Sie uns jederzeit zukommen lassen.

Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bei arglistiger Täuschung durch den Vertrieb

Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen muss die finanzierende Bank den kreditsuchenden Kunden auf eine von ihr erkannte arglistige Täuschung durch den Vertrieb über die Höhe der Vermittlungsprovisionen ungefragt hinweisen.

Die Entscheidung des BGH, Urteil vom 29. Juni 2010, Aktenzeichen XI ZR 104/08, steht unter www.bundesgerichtshof.de als pdf-Download bereit.

Aufklärungspflicht der Bank über Rückvergütungen auch für Altfälle (nach 1990)

Eine Bank, die einen Kunden im Rahmen der Anlageberatung nicht auf an sie zurückgeflossene Rückvergütungen hinweist, kann sich jedenfalls für die Zeit nach 1990 nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum über Bestehen und Umfang einer entsprechenden Aufklärungspflicht berufen.

Die Entscheidung des BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010, Aktenzeichen XI ZR 308/09 steht unter www.bundesgerichtshof.de als pdf-Download bereit.

Keine grobfahrlässige Unkenntnis wegen unterlassener Prospektlektüre - keine Verjährung

Nicht beizupflichten vermag der Senat jedoch der Auffassung der Vorinstanz, auch die subjektiven Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfrist (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) hätten bei dem Kläger und seiner Ehefrau bereits im Jahr 2001 vorgelegen, weil sie die Lektüre des ihnen im Zusammenhang mit ihrer Beitrittserklärung überreichten Anlageprospekt unterlassen hatten und ihnen deshalb die darin enthaltenen Risikohinweise entgangen waren. Die unterlassene Kenntnisnahme des Prospekts rechtfertigt nicht den Vorwurf eines grob fahrlässigen Verstoßes gegen ihre Obliegenheiten.

Die Entscheidung des BGH, Urteil vom 22.07.2010, Aktenzeichen III ZR 99/09, steht unter www.bundesgerichtshof.de, als pdf-Download bereit.

Kein Erlöschen des Widerrufsrechts bei Haustürgeschäften trotz vollständiger Tilgung / Rückzahlung des Darlehens

Der Darlehensnehmer kann gegenüber seiner Bank trotz vollständiger Rückzahlung seines Darlehens den Widerruf des Darlehensvertrages erklären, soweit dieser Vertrag als sogenanntes Haustür Geschäft zustande gekommen ist und die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Der BGH führt hierzu aus, dass der Wortlaut und die Gesetzesbegründung, die mehrfach das unbefristete Bestehen des Widerrufsrechts bei Haustürgeschäften im Falle einer unterlassenen oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung in den Vordergrund rückt. Die Rückzahlung des Darlehens hindert den Darlehensnehmer nicht daran, seine Willenserklärung zu widerrufen und gegebenenfalls gezahlte Zinszahlungen zurück zu fordern. Sollte der Darlehensnehmer zudem einen Fondsbeitritt durch das Darlehen finanziert haben, und stellen Fondsbeitritt und Darlehensvertrag ein sogenanntes verbundenes Geschäft dar, kann der Darlehensnehmer unter Umständen nicht nur die Zinszahlungen, sondern zugleich auch die bereits geleisteten Tilgungszahlungen zurück erlangen.

Die Entscheidung des BGH, Urteil vom 24.11.2009, Aktenzeichen XI ZR 260/08, steht unter www.bundesgerichtshof.de als pdf-Download bereit.

Keine Anrechnung von Steuervorteilen aus Kapitalanlage

BGH, Urteil vom 15.05.2010 – III ZR 336/08

Der III. Zivilsenat des BGH hatte zum wiederholten Male über die Frage der Anrechnung von Steuervorteilen, die sich aus einer Kapitalanlage ergeben, zu entscheiden.

Nach Ansicht des BGH kommt eine Anrechnung von Steuervorteilen im Schadensersatzprozess des Anlegers grundsätzlich nicht in Betracht, wenn auch die Schadensersatzleistung der Besteuerung unterliegt.

Die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs würde unzumutbar erschwert, wenn die bereits bekannten Steuervorteile aus der Kapitalanlage auf den Schadensersatzanspruch angerechnet würden und es dem Geschädigten überlassen bliebe, die aus der Versteuerung der Ersatzleistung bestehenden Nachteile zu einem späteren Zeitpunkt geltend zu machen.

Zur Berechnung führt der Bundesgerichtshof aus, dass eine solche nur dann erforderlich sei, wenn Anhaltspunkte für außergewöhnliche Steuervorteile bestehen, die dem Geschädigten unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung verbleiben; für solche Umstände trägt der Schädiger (Fondsgesellschaft, vermittelnde Bank, Anlageberater) die Darlegungs- und Beweislast.

Daneben würden rechnerische Vorteile, die sich daraus ergeben können, dass dem Geschädigten eine Tarifermäßigung gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder eine allgemeine Absenkung der Steuersätze zu Gute kommt, keine außergewöhnlichen Steuervorteile begründen, die den Schädiger von seiner Schadensersatzpflicht entlasten müssten. Dasselbe gilt nach Ansicht des BGH, wenn der Geschädigte wegen einer Verschlechterung seiner Einkommenssituation im Zeitpunkt der Ersatzleistung einer milderen Besteuerung unterliege.

Die Entscheidung des BGH, Urteil vom 15.05.2010, Aktenzeichen III ZR 336/08, steht unter www.bundesgerichtshof.de als pdf-Download bereit.

Beschränkung der Einwilligung auf einen bestimmten Arzt

Der BGH hatte in einem Urteil vom 11.05.2010 (Aktenzeichen: VI ZR 252/08) die Frage zu klären gehabt, inwieweit ein Patient seine Einwilligung in eine ärztliche Behandlung auf einen bestimmten Arzt beschränken kann.

Erfolgt entgegen der zuvor getroffenen Abrede mit dem Patienten die Vorbereitung der OP mit einem anderen Arzt, muss der Patient rechtzeitig aufgeklärt werden, wenn ein anderer Arzt an seine Stelle treten soll. Sofern die Einwilligung nicht eindeutig auf die Behandlung durch einen bestimmten Arzt beschränkt ist, erstreckt sie sich grundsätzlich auch auf die Behandlung durch einen anderen Arzt. Gerade im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung hat der Patient regelmäßig nur einen Anspruch auf den Arzt, der nach dem internen Dienstplan zuständig ist.

Die Entscheidung des BGH steht unter www.bundesgerichtshof.de als pdf-Download bereit.

Aufklärungspflicht auch bei nur theoretischer Gefahr der Querschnittslähmung

Der BGH hatte in einem Urteil vom 06.07.2010 (Aktenzeichen: VI ZR 198/09) die Aufklärungsverpflichtung auch für nur theorethisch bestehende Gefahren einer Querschnittslähmung bejaht. Der Umstand, dass bei der konkreten Behandlung (hier: PRT) über eine Querschnittlähmung noch nicht berichtet worden ist, reicht nicht aus, dieses Risiko als lediglich theoretisches Risiko einzustufen und eine Aufklärungs-pflicht zu verneinen.

Die Entscheidung des BGH, Urteil vom 06.07. 2010, Aktenzeichen VI ZR 198/09 steht unter www.bundesgerichtshof.de als Download bereit.

Telefonische Aufklärung durch den Arzt nur in einfachen Fällen

Der BGH hatte in einem Urteil vom 06.06.2010 (Aktenzeichen: VI ZR 204/09) die telefonische Aufklärung in engen Grenzen für zulässig erachtet. In einfach gelagerten Fällen kann der Arzt den Patienten grundsätzlich auch in einem telefonischen Gespräch über die Risiken eines bevorstehenden Eingriffs aufklären, wenn der Patient damit einverstanden ist.

Die Entscheidung des BGH, Urteil vom 15. Juni 2010, Aktenzeichen VI ZR 204/09 steht unter www.bundesgerichtshof.de als pdf-Download bereit.

Anwendbarkeit der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auch auf den Fall der nichtigen Übertragung von Geschäftsanteilen einer Fonds-GbR

BGH, Urteil vom 20.07.2010 - Az. XI ZR 465/07)

Der BGH hatte in einem Urteil vom 20.07.2010 (Aktenzeichen: XI ZR 465/07) die Frage zu klären gehabt, ob die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auch auf die Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts anwendbar sind.

Die Kläger hatten Ihre Beteiligungen an der Fonds-GbR über eine Treuhandgesellschaft erworben. Die dabei verwendetet Vollmachten waren aufgrund von Verstößen gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig.

Die ständige Rechtsprechung des BGH ist, dass die Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft auch auf den Beitritt zu einer Publikumsgesellschaft (hier der Fonds-GbR) anwendbar sind. Die Rechtsfolge ist, dass der fehlerhafte Beitritt als wirksam zu behandeln war, wenn er in Vollzug gesetzt wurde. Für die Zukunft nur können sich die Anleger von der Gesellschaftsbeteiligung lösen.

Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass ein persönlicher Beitritt des Anlegers in die Gesellschafterstellung im Falle der Insolvenz des Treuhänders erfolgt.

Die Teilnahme an Gesellschafterversammlungen - wie im vorliegenden Falle geschehen - kann dann für einen Vollzug des Beitritts sprechen. Die Folge wäre in diesem Fall nicht mehr nur eine mittelbare Gesellschafterstellung über den Treuhänder, sondern die unmittelbare Gesellschafterstellung. Diese könnte dann eine persönliche Haftung der Anleger für Schulden der GbR nach sich ziehen.

Als Anleger ist daher auf das Haftungsrisiko trotz einer anfänglich indirekten Fondsbeteiligung zu achten. Sie haften mit dem Privatvermögen!

Die Entscheidung des BGH, Urteil vom 20.07.2010, Aktenzeichen XI ZR 465/07, steht unter www.bundesgerichtshof.de als pdf-Download bereit.

Kündigungsschutz auch für den Geschäftsführer möglich

BGH, Urteil vom 10.05.2010 - Az. II ZR 70/09

Der BGH hatte in einem Urteil vom 10.05.2010 (Aktenzeichen II ZR 70/09) entschieden, dass auch ein GmbH-Geschäftsführer unter das Kündigungsschutzgesetz fallen kann.

Der Kläger hatte einen Geschäftsführerdienstvertrag abgeschlossen. Vertraglich war zugunsten des Geschäftsführers der GmbH vereinbart worden, dass das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet.

Grundsätzlich sieht § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG vor, dass Vertretungsorgane einer juristischen Person - also Geschäftsführer einer GmbH und Vorstände einer Aktiengesellschaft (AG) - nicht vom Kündigungsschutz umfasst werden.

Der BGH sah  im aktuellen Fall in der vertraglichen Ausgestaltung zugunsten des Geschäftsführers eine wirksame Einbeziehung der Regelung des KSchG und begründete dies mit dem Grundsatzes der Privatautonomie: "Die rechtliche Einstufung des Geschäftsführeranstellungs-vertrages als freier Dienstvertrag schließt es aber nicht aus, dass die Parteien in Ausübung ihrer privatautonomen Gestaltungsfreiheit die entsprechende Geltung arbeitsrechtlicher Normen vereinbaren und auf diese Weise deren Regelungsgehalt zum Vertragsinhalt machen". Zu beachten ist jedoch, so der BGH, dass die dienstvertraglichen Abreden nicht in die gesetzliche oder statutarische Ausgestaltung des Organverhältnisses eingreifen.

Hinsichtlich der vertraglichen Ausgestaltung (Geschäftsführerdienstvertrag / Geschäftsführer-anstellungsvertrag) beraten wir Sie gerne.Eine unverbindliche Anfrage können Sie uns jederzeit zukommen lassen.

Die Entscheidung des BGH steht unter www.bundesgerichtshof.de alspdf-Download bereit.

Restschuldversicherung und Darlehensvertrag als verbundenes Geschäft - Widerruf

Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat am 15.12.2009 entschieden, dass ein Darlehens- und ein Restschuldversicherungsvertrag verbundene Geschäfte bilden können und die Widerrufsbelehrung entsprechend gestaltet sein muss. Dies ist jedoch oftmals nicht geschehen, weshalb dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht und er die bereits geleisteten Zinszahlungen gegebenenfalls zurück fordern kann.

Sollten auch Sie einen Darlehensvertrag mit einer teuren Restschuldversicherung abgeschlossen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung und prüfen, ob und wie Sie sich aus diesen Verträgen lösen können. Eine unverbindliche Anfrage können Sie uns jederzeit zukommen lassen.

Die Entscheidung des BGH, Urteil vom15.12.2009, Aktenzeichen XI ZR 45/09, steht unter www.bundesgerichtshof.de, als pdf-Download bereit.

Rücktritt vom Versicherungsvertrag wegen falscher Beantwortung der Gesundheitsfragen bei Berufsunfähigkeitsversicherung ist nur innerhalb von 3 Jahren ab Vertragsschluss möglich!

Der für Versicherungsrecht zuständige VI. Senat des Bundesgerichtshofes hat am 06.12.2006 entschieden, dass  eine Versicherung nicht mehr wirksam von dem Vertrag über eine Kapitallebensversicherung zurück treten konnte, obwohl der Versicherungsnehmer bei der ebenfalls abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung falsche Angaben bei den Gesundheitsfragen gemacht hatte. Der Rücktritt wurde der Versicherung wegen Fristablaufs versagt. Nach § 6 (3) ALB 88 ist ein Rücktritt bei Verletzung der Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer bzw. den Versicherten nur binnen drei Jahren seit Vertragsschluss möglich.

Sollte auch Ihr Versicherungsunternehmen einen Rücktritt wegen falscher Angaben zu den Gesundheitsfragen erklärt haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne mit einer qualifizierten Beratung zur Verfügung. Eine unverbindliche Anfrage können Sie uns jederzeit zukommen lassen.

Die Entscheidung des BGH vom 06.12.2006, Aktenzeichen IV 302/05, steht unter www.bundesgerichtshof.de, als pdf-Download bereit.

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